Dokument-Nr. 26867
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- GE 2018, 1462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1462
- Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten darAmtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil14.01.2015, 531 C 227/13
- Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbarAmtsgericht Köln, Entscheidung27.01.2017, 220 C 332/16
- Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbarAmtsgericht Leipzig, Urteil14.04.2020, 168 C 7340/19
Landgericht Berlin Urteil13.04.2018
Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten darKeine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter
Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung von fast 2.000 Euro leisten. In der Abrechnung enthalten waren die Kosten für die Entfernung einer abgestorbenen Birke. Die Mieter waren mit der Umlage der Baumfällkosten nicht einverstanden. Da es zum Streit kam, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung.
Baumfällkosten sind keine Betriebskosten
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Baumfällkosten seien nicht als Betriebskosten umlagefähig, da es sich nicht um laufende Aufwendungen für das Mietverhältnis handele. Die Entfernung der Birke stelle eine einmalige Aufwendung und keine wiederkehrend Aufwendung während der Dauer des Mietverhältnisses dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1462/rb)
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