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Amtsgericht Hamburg-Blankenese Urteil14.01.2015

Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten darKeine Umlage von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter

Die Kosten für das Fällen eines Baumes können nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden, da es sich bei Baumfällkosten nicht um Betriebskosten handelt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 unter anderem die anteiligen Kosten für das Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück zahlen. Auf die Mieter entfiel ein Betrag in Höhe von 668,80 EUR. Da sich die Mieter weigerten die Kosten zu tragen, erhob die Vermieterin Klage.

Keine Umlagefähigkeit von Baumfällkosten

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter seien nicht verpflichtet, die anteiligen Baumfällkosten zu tragen. Denn solche können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Gegen die Umlagefähigkeit von Fällkosten sprechen schutzwürdige Interessen des Mieters. Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten sei für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehn­te­langen Lebensdauer von Bäumen müsse ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit derartigen Kosten belastet zu werden. Zudem seien Baumfällkosten keine regelmäßig wiederkehrenden Kosten.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (vt/rb)

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