18.10.2024
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Dokument-Nr. 31460

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Urteil10.11.2021BundesgerichtshofVIII ZR 107/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 96Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 96
  • WuM 2022, 40Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 40
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Neustadt (Niedersachsen), Urteil26.11.2018, 44 C 1219/17
  • Landgericht Hannover, Urteil27.03.2020, 17 S 1/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.11.2021

BGH: Kosten der Fällung eines morschen Baums stellen umlagefähige Betriebskosten darVorliegen von Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV

Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind als Garten­pfle­ge­kosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 musste eine seit über 40 Jahre in einer Wohnanlage in Niedersachsen stehende Birke gefällt werden, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten für die Fällung legte die Vermieterin in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig auf die Mieter um. Eine der Mieterinnen war damit nicht einverstanden, weshalb es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung kam. Sowohl das Amtsgericht Neustadt am Rübenberg als auch das Landgericht Hannover bejahten die Umlagefähigkeit der Baumfällkosten auf die Mieter. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof zu entscheiden.

Baumfällkosten als Garten­pfle­ge­kosten umlagefähig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten der Fällung des morschen nicht mehr standfesten Baums gehören zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrkV.

Fehlende ausdrückliche Nennung von Baumfäl­l­a­r­beiten unerheblich

Dass Baumfäl­l­a­r­beiten in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt werden, sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs unerheblich. Zunächst seien Bäume als verholzte Pflanzen und Gehölze anzusehen. Zudem unterfalle das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen dem Begriff "Gartenpflege". Die Gartenpflege erfordere nicht nur Arbeiten zur Erhaltung, sondern auch der Entfernung, wenn die Pflanzen oder Gehölze krank, abgestorben oder morsch sind. Schließlich setze eine "Erneuerung" von Pflanzen und Gehölzen deren vorherige Entfernung voraus.

Baumfällkosten sind keine Instand­set­zungs­kosten

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs stellen Baumfällkosten keine Instand­set­zungs­kosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV dar. Zum einen werde durch die Fällung eines morschen Baums nicht stets ein Mangel beseitigt. Die Morschheit eines Baums oder das Absterben einer Pflanze sei nicht von vornherein als ein Mangel der Gartenanlage zu werten. Auch sei unbeachtlich, dass durch die Fällung des Baums der Vermieter seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nachkomme. Denn auch Kosten für Maßnahmen, die der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht dienen, können als Betriebskosten umgelegt werden.

Vorliegen laufender Kosten

Der Bundes­ge­richtshof stufte ferner die Kosten für die Fällung eines morschen Baums, trotz möglicher größerer Zeitintervalle, als laufende Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV ein. Für die Annahme laufender Kosten sei es nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Der Erneu­e­rungs­bedarf von Pflanzen und Gehölzen sei in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße voraussehbar, wies dies bei anderen Betriebskosten der Fall sei. Denn die Lebensdauer von Pflanzen und Gehölzen lasse sich nicht stets sicher vorhersagen.

Baumfällung ist kein unerwartetes Ereignis

Die Beseitigung eines Baums sei nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs kein so unerwartetes Ereignis für den Mieter, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihn mit den regelmäßig hohen Kosten einer Baumfällung zu belasten. Eine Baumfällung sei in einer Wohnanlage mit Bäumen durchaus vorhersehbar. Einem Mieter sei in diesen Fällen in der Regel bewusst, dass nicht unerhebliche Kosten anfallen können. Ohnehin gewähre das Betrie­bs­kos­tenrecht keinen pauschalen Schutz des Mieters vor im Einzelfall angefallenen hohen Kosten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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