23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil13.05.2019

Schüler haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Schüler­bus­fahrenAnspruch auf Kostenübernahme nur bei besonders gefährlichem Schulweg möglich

Für Schüler von Gymnasien besteht ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten bei einem Schulweg, der kürzer als 4 km ist, nur dann, wenn dieser besonders gefährlich ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall machten zwei in Konz-Könen wohnende Schülern der 6. und 9. Klasse des Gymnasiums Konz Kostenerstattung für Fahrten mit dem Schulbus geltend.

VG verneint Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage auf Koste­n­er­stattung jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht, das den Schulweg im Rahmen der im Mai 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hatte, im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel nach der einschlägigen Vorschrift im Schulgesetz nur dann bestehe, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als 4 km sei, oder, wenn er - unabhängig von der Länge - besonders gefährlich sei.

Schulweg kann nicht als besonders gefährlich eingestuft werden

Diese Voraussetzungen seien im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht gegeben. Der Schulweg der betroffenen Kinder sei kürzer als 4 km und sei als nicht besonders gefährlich einzustufen. Die Einstufung eines Schulwegs als besonders gefährlich setze voraus, dass konkrete Umstände die Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­tritts als überdurch­schnittlich hoch erscheinen ließen, wobei nicht auf gelegentlich auftretende extreme oder eher seltene Straßen­ver­hältnisse, sondern auf die regelmäßig anzutreffenden Straßen­ver­hältnisse abzustellen sei.

Hohe Anforderungen an Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Wegs nicht erfüllt

Das Gericht gelangte nach Inaugen­scheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit jedoch nicht erfüllt seien. Dies gelte sowohl für den 3,30 m langen und 2 m breiten Seitenstreifen entlang der Straße "Konzerbrück", als auch für die auf dem Schulweg liegenden Kreisverkehre sowie für den über die Saarbrücke verlaufenden Gehweg entlang der Straße "Konzerbrück".

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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