21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil24.07.2016

Anspruch auf Erstattung von Schüler­beförderungs­kosten setzt Erfüllung strenger Anforderungen vorausFußweg muss länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich sein

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur besteht, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt waren, verneinte es einen Anspruch auf Schüler­beförderungs­kosten für eine Schülerin der 10. Klasse.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Ortsteil Oberhofen wohnt, besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 10. Klasse des Gymnasiums im Alfred-Grosser-Schulzentrum in Bad Bergzabern. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hatte in den Jahren zuvor die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen, nach einer kreisweiten Überprüfung der Schulwege dies aber ab dem Schuljahr 2014/2015 abgelehnt.

Klägerin hält Weg zu Fuß zur Schule wegen besonderer Gefahren für unzumutbar

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und machte im Wesentlichen geltend, dass der Fußweg zur Schule wegen besonderer Gefahren ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies gelte zum einen für den Weg entlang der schmalen und verkehrsreichen Ortsdurchfahrt der L 508 (Weinstraße), zum anderen auch für den Fußweg zwischen Pleisweiler-Oberhofen und Bad Bergzabern, der wegen der fehlenden Beleuchtung in den Wintermonaten besonders problematisch sei.

Strenge Anforderungen für Anspruch auf Erstattung von Schüler­fahrt­kosten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage nach Durchführung eines Ortstermins, bei dem das Gericht den Fußweg von der Wohnung der Klägerin bis zum Verkehrskreisel im Norden Bad Bergzaberns abgegangen ist, ab. In den Gründen des Urteils heißt es, dass nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz ein Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel beim Besuch der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nur bestehe, wenn der Fußweg entweder länger als vier Kilometer oder besonders gefährlich sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Der Weg von der Wohnung der Klägerin im Ortsteil Oberhofen zum Alfred-Grosser-Schulzentrum betrage je nach gewählter Wegstrecke nur 3,4 km bzw. 3,5 km. Der Schulweg sei auch nicht "besonders gefährlich" im Sinne des Schulgesetzes. Bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten auslöse, seien strenge Anforderungen zu erfüllen. Erforderlich sei eine gesteigerte Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­tritts. Ein Schulweg sei wegen der Gefahren des Straßenverkehrs z. B. dann besonders gefährlich, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führe oder wenn eine verkehrsreiche Hauptstraße ohne verkehrs­si­chernde Einrichtungen überquert werden müsse. Die Klägerin habe hier aber die Möglichkeit, in Pleisweiler-Oberhofen von ihrer Wohnung aus einen Weg zu wählen, der bis zur Einmündung der Baumgar­ten­straße in die Weinstraße nicht entlang der engen und teilweise unüber­sicht­lichen Ortsdurchfahrt führe. Diese im Wesentlichen von Anliegerverkehr geprägten Straßen östlich der Weinstraße seien nicht als besonders gefährlich anzusehen. Auch der weitere Weg nach Bad Bergzabern sei dies nicht. Es gebe nämlich einen durchgehenden Fußweg, der selbst an seiner schmalsten Stelle noch mindestens einen Meter breit und damit ausreichend bemessen sei. Zwar seien dort keine Straßenlampen vorhanden, jedoch werde dieses lediglich ca. 350 m lange Teilstück des Weges in der Winterzeit durch die Fahrzeuge, die im Berufsverkehr in der Zeit bis etwa 8.00 Uhr vermehrt unterwegs seien, mit ausgeleuchtet. Im Übrigen könne die Klägerin das Unfallrisiko dadurch herabsetzen, dass sie helle oder reflektierende Kleidungsstücke trage. Zudem bestehe die Möglichkeit, falls die Ausleuchtung durch Fahrzeuge als unzureichend empfunden werde, eine Taschenlampe mit sich zu führen; dies sei zumutbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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