23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.12.2014

Keine Vollkos­ten­übernahme für Schüler­be­för­derung zu Freier WaldorfschuleGesetzliche Begrenzung der Kostenübernahme im Privat­schul­gesetz ist verfas­sungsgemäß

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Stadt Trier nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Schüler­be­för­derung zu einer Freien Waldorfschule in voller Höhe zu erstatten. Die gesetzliche Kosten­über­nahme­pflicht ist auf den Weg bis zur nächsten öffentlichen Schule begrenzt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Eifelkreis Bitburg-Prüm wohnhafte Klägerin begehrte die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter, die die Freie Waldorfschule in Trier besucht. Die beklagte Stadt Trier bewilligte die Übernahme der Beför­de­rungs­kosten nur insoweit, als sie bei der Fahrt zur Realschule plus in Irrel (Verbands­ge­meinde Südeifel) als nächstgelegener öffentlicher Schule entstehen würden, und berief sich insoweit auf die gesetzliche Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 des Privat­schul­ge­setzes - PrivSchG -.

Klägerin hält gesetzliche Regelung für verfas­sungs­widrig

Dagegen mache die Klägerin geltend, die Beklagte habe zur Ermittlung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule in Trier als der nächstgelegenen öffentlichen Schule abstellen müssen. § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG verstoße gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, weil zum Nachteil der Waldorfschüler auf jede nächstgelegene öffentliche Schule unabhängig von der Schulart abgestellt werden könne. Die Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule sei aber die der Freien Waldorfschule vergleichbare Schulform. Die Norm sei deshalb verfas­sungs­widrig.

Staat muss nicht für kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg sorgen

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Das Oberver­wal­tungs­gericht betonte insbesondere, dass sich dem geltenden Verfas­sungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen lasse, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte. Nehme der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schüler­be­för­de­rungs­kosten einen kleinen Teil des Lebens­füh­rungs­aufwands und der Unter­halts­pflicht ab, so dürfe er schon angesichts der begrenzten Leistungs­fä­higkeit der öffentlichen Hand Diffe­ren­zie­rungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind.

Gesetzgeber ist im Hinblick auf den Schulweg nicht zur Gleich­be­handlung von Schülern öffentlicher und privater Schulen verpflichtet

Der Gesetzgeber sei aus verfas­sungs­recht­licher Sicht auch nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schul­weg­kos­ten­rechtlich gleich zu behandeln. Daraus, dass sich die Ersatzschulen in privater Trägerschaft befänden, ergäbe sich bereits ein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Der Staat sei insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förder­leis­tungen im Bereich des Privat­schul­wesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden sind, auszugleichen.

Gesetzliche Anspruch auf Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten darf aus fiskalischen Gründen begrenzt werden

Auch für den Fall, dass die gesetzlichen Regelungen über die Schülerbeförderung die Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten auf die Beförderung zu bestimmten staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen erstreckten - wie dies in Rheinland-Pfalz der Fall sei - folge daraus keine Verpflichtung, den Kreis der Anspruchs­be­rech­tigten auf die Schüler staatlich (nur) genehmigter privater Ersatzschulen - hier: Freie Waldorfschulen - auszudehnen. Dass die Freien Waldorfschulen nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungs­auftrags eingebunden seien wie staatlich anerkannte Ersatzschulen, stelle einen sachgerechten Grund für die Differenzierung dar. Ein gleichwohl für diese Schulen eingeräumter gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten dürfe daher aus fiskalischen Gründen begrenzt werden. Bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule dürften insbesondere pädagogische oder organi­sa­to­rische Schwerpunkte einer Schule unberück­sichtigt gelassen werden. § 33 Abs. 2 PrivSchG verletze daher insoweit weder den verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz noch das Sozial­staats­prinzip oder das elterliche Grundrecht auf Erziehung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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