03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.04.2014

Kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Beför­de­rungs­kosten zur WaldorfschuleVorschrift des rheinland-pfälzischen Privat­schul­ge­setzes nicht verfas­sungs­widrig

Eltern haben keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Beför­de­rungs­kosten für den Besuch des Kindes in der Waldorfschule. Dies hat das Verwal­tungs­gericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Die Kläger im hier zugrun­de­lie­genden Fall beantragten zuvor die Übernahme der Fahrtkosten von ihrem Wohnort in der Eifel zum Besuch der Waldorfschule in Trier. Die beklagte Stadt übernahm die Schüler­fahrt­kosten zur nächstgelegenen Realschule Plus und lehnte den darüber­hin­aus­ge­henden Antrag ab. Hiergegen klagten die Eltern vor dem Verwal­tungs­gericht Trier.

Übernahme von Beför­de­rungs­kosten nur bis zur nächstgelegenen Schule rechtens

Den Eltern stehe kein Anspruch auf die volle Kostenübernahme zu. Bei Schülern öffentlicher Schulen, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, würden die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen. Gleiches gelte nach dem rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz für Schüler privater Schulen, wenn diese als staatlich anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten erhielten. Bei Schülern der freien Waldorfschule, ab der Klassenstufe 5, würden jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften die Beför­de­rungs­kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen Schule entstehen würden, und zwar unabhängig von der Schulart. Im zu entscheidenden Verfahren habe die beklagte Stadt daher zu Recht auf die nächstgelegene Realschule Plus abgestellt.

Kein Verstoß gegen Gleich­heitsgebot oder Willkürverbot

Die entsprechende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privat­schul­ge­setzes sei auch nicht verfas­sungs­widrig. Vielmehr gebe es für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen rechtfertigende Gründe, sodass ein Verstoß gegen das Gleich­heitsgebot oder das Willkürverbot nicht erkennbar sei. So seien die freien Waldorfschulen zwar als Ersatzschulen genehmigt, diese hätten jedoch auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterschieden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schulen. Bereits aus diesem Grunde bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den staatlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen und den freien Waldorfschulen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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