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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss17.12.2013

Verfassungs­beschwerde gegen Regelung der Schüler­beförderungs­kosten für die Freien Waldorfschulen erfolglosEltern hätten zunächst den Rechtsweg zu den Verwaltungs­gerichten wählen müssen

Die Verfassungs­beschwerde der Eltern eines Schulkindes, die sich gegen die im rheinland-pfälzischen Privat­schul­gesetz enthaltene Regelung der Schüler­beförderungs­kosten für die Freien Waldorfschulen wenden, ist mangels vorheriger Beschreitung des Rechtswegs zu den Verwaltungs­gerichten unzulässig. Dies entschied der Verfassungs­gerichts­hof Rheinland-Pfalz.

Bei Schülern der Realschule plus sowie der Klassenstufe 5 bis 10 der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, denen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, werden die Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart von den Landkreisen und kreisfreien Städten übernommen. Weitgehend gleiches gilt für die Beförderung der Schüler von privaten Schulen, sofern sie als staatliche anerkannte Ersatzschulen Beiträge zu ihren Personal- und Sachkosten erhalten. Bei Schülern der Freien Waldorfschulen ab Klassenstufe 5 werden hingegen nach dem rheinland-pfälzischen Privat­schul­gesetz die Beför­de­rungs­kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Schule entstehen würden, und zwar unabhängig von der Schulart. Die Beschwer­de­führer sind Eltern eines Kindes, das gegenwärtig die 6. Klasse einer Freien Waldorfschule besucht. Bei der Berechnung und Festsetzung der für das Kind zu übernehmenden Schülerbeförderungskosten stellte die zuständige Behörde auf die nächstgelegene Realschule plus ab. Die Eltern haben demnach seit Januar 2012 von den Fahrkosten ihres Kindes monatlich 42,20 Euro selbst zu tragen.

Eltern rügen Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes und des Willkürverbots

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwer­de­führer unmittelbar gegen die im Privat­schul­gesetz enthaltene Regelung der Schüler­be­för­de­rungs­kosten für die Freien Waldorfschulen. Sie rügen eine Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes und des Willkürverbots. Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz wies die Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig zurück.

Beschwer­de­führern fehlt es an Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit

Die Zulässigkeit einer direkt gegen ein Gesetz gerichteten Verfas­sungs­be­schwerde setze voraus, dass der Beschwer­de­führer durch die angegriffene Norm unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sei. Bedürfe ein Gesetz der Umsetzung durch einen besonderen Vollzugsakt, müsse der Beschwer­de­führer grundsätzlich zunächst diesen angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfas­sungs­be­schwerde erhebe. Denn dem Verfas­sungs­ge­richtshof solle vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsa­chen­ma­terial unterbreitet und die Fallanschauung der Fachgerichte vermittelt werden. An diesem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit fehle es hier, da die angegriffene Vorschrift zu ihrer Umsetzung eines Bescheides bedürfe, mit dem die Höhe der von der Kommune zu übernehmenden Kosten der Fahrt zur Schule des Kindes der Beschwer­de­führer berechnet und festgesetzt werde. Gegen diesen Bescheid stehe den Beschwer­de­führern der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten offen.

Ermittlung und rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Fachgerichte hier unentbehrlich

Ein Ausnahmefall, in dem der Verfas­sungs­ge­richtshof über eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges vorab entscheiden könne, liege nicht vor. Zwar rügten die Beschwer­de­führer allein die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ungleich­be­handlung der Freien Waldorfschulen einerseits und anderer Privatschulen sowie der öffentlichen Regelschulen andererseits. Die Ermittlung und rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch die Fachgerichte sei aber gleichwohl unentbehrlich, um zu verhindern, dass der Verfas­sungs­ge­richtshof auf ungesicherter Grundlage weitreichende Entscheidungen treffen müsse. Da Landesregierung und Landtag die verfas­sungs­rechtliche Rechtfertigung für die angegriffene Ungleich­be­handlung in der besonderen Funktion, Struktur und pädagogischen Ausgestaltung der Freien Waldorfschulen sehen, bedürfe es vor einer verfas­sungs­ge­richt­lichen Entscheidung einer fachge­richt­lichen Ermittlung des Sachverhalts insbesondere zu den genannten Umständen. Außerdem könnten auch die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Verwal­tungs­ge­richte mit der rechtlichen Beurteilung schul­recht­licher Sachverhalte dem Verfas­sungs­ge­richtshof bei der verfas­sungs­recht­lichen Prüfung der hier umstrittenen Regelung von Nutzen sein. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofs vom 29. November 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt, der die - inzwischen gestrichene - Regelung der Eigen­be­tei­ligung der Schüler der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen an den Beför­de­rungs­kosten betroffen und - anders als hier - keine vorherige Prüfung tatsächlicher oder einfach­recht­licher Fragen durch die Fachgerichte erfordert habe.

Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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