18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil24.05.2007

Schüler­be­för­derung für Behinderte auch zu weit entfernten WaldorfschulenWaldorf-Pädagogik ist eigener Bildungsgang, der beför­de­rungs­rechtlich nicht mit einer staatlichen Förderschule gleichgestellt werden kann

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass die Träger der Schüler­be­för­derung - die nieder­säch­sischen Landkreise und kreisfreien Städte - im Fall behinderter Schülerinnen und Schüler auch deren Transport zu einer außerhalb des Kreisgebietes liegenden Förderschule sicherstellen und finanzieren müssen, die nach der antro­po­so­phischen Menschenkunde Rudolf Steiners arbeitet - einer sogenannten Waldorfschule.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit ein entsprechendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Der beklagte Landkreis Lüneburg wollte demgegenüber erreichen, dass er nur die Beför­de­rungs­kosten zu einer von ihm getragenen Förderschule übernehmen muss.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass die auf der Pädagogik Rudolf Steiners aufbauenden Freien Waldorfschulen - hier war dies die Ita-Wegmann-Schule in Benefeld - im Verhältnis zu staatlichen Schulen jedenfalls einen eigenen Bildungsgang darstellen und damit schüler­be­för­de­rungs­rechtlich mit einer staatlichen Förderschule insoweit nicht gleichzustellen sind. Das geltende Schulgesetz verlangt daher insoweit von den Trägern der Schüler­be­för­derung auch die Beförderung zur nächstgelegenen Waldorfschule; dies gilt auch im Förderbereich. Der Gesetzgeber hat die hieraus folgende finanzielle Belastung der Kommunen gesehen und bewusst in Kauf genommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 24.05.2007

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