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- Schüler hat keinen Anspruch auf volle Fahrtkostenübernahme für Besuch eines weiter entfernt liegenden Sport-GymnasiumsOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss23.07.2013, 2 A 10634/13.OVG
- Bayerischer VGH: Keine kostenfreie Schülerbeförderung unter 3 kmBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil09.08.2011, 7 B 10.1565
Verwaltungsgericht Dresden Urteil17.12.2015
Dresdner Oberstufenschüler haben auch bei Schulweg unter 35 km Anspruch auf Erstattung von BeförderungskostenIn Dresden bisher geltende Regelung benachteiligt Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund
Die in der Landeshauptstadt Dresden geltende Regelung, die besagt, dass Oberstufenschülern lediglich bei Schulwegen von über 35 km Beförderungskosten erstattet werden, ist rechtswidrig. Die Stadt muss deshalb den Eltern eines Gymnasiasten der 11. Klasse die Fahrtkosten für seinen 7,6 km langen Schulweg ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Dresden den Antrag der Eltern auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten unter Verweis auf § 4 Abs. 1 c) ihrer Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung abgelehnt. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg bis zu einer Mindestentfernung von 35 Kilometern für die Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klassenstufe 11 und für Schüler berufsbildender Schulen ohne Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten als zumutbar.
Schulweg von 35 km kann weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad regelmäßig zweimal pro Tag absolviert werden
Diese Regelung ist nach Auffassung der Richter des Verwaltungsgerichts Dresden rechtswidrig, weil sie Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Für diese gelten nach der Satzung Schulwege von 2 bzw. 3,5 km als zumutbar. Maßstab hierfür ist die Entfernung, die im entsprechenden Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei pauschalierender Betrachtung gut bewältigt werden kann. Dieser Maßstab werde bei Schülern der 11. und 12 Klassen jedoch außer Acht gelassen, denn es sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad möglich, regelmäßig zweimal pro Tag einen Schulweg von bis zu 35 Kilometer zu absolvieren. Ein Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung könne insbesondere nicht in dem größeren Einzugsbereich von Gymnasien gesehen werden. Diese landesplanerische Festlegung habe keine Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch für Schülerbeförderungskosten.
Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar
Der Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Dresden, Schüler der 11. und 12. Klassen von der Beförderungskostenerstattung auszunehmen, werde dadurch begrenzt, dass ein Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar sei. Weil das Kind der Kläger die Schule nicht binnen einer Stunde zu Fuß erreichen könne, bestehe ein Anspruch auf Schülerbeförderungskostenerstattung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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