21.11.2024
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Verwaltungsgericht Dresden Urteil17.12.2015

Dresdner Oberstu­fen­schüler haben auch bei Schulweg unter 35 km Anspruch auf Erstattung von Beför­de­rungs­kostenIn Dresden bisher geltende Regelung benachteiligt Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund

Die in der Landes­hauptstadt Dresden geltende Regelung, die besagt, dass Oberstu­fen­schülern lediglich bei Schulwegen von über 35 km Beför­de­rungs­kosten erstattet werden, ist rechtswidrig. Die Stadt muss deshalb den Eltern eines Gymnasiasten der 11. Klasse die Fahrtkosten für seinen 7,6 km langen Schulweg ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Dresden hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landes­hauptstadt Dresden den Antrag der Eltern auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten unter Verweis auf § 4 Abs. 1 c) ihrer Satzung Schüler­be­för­de­rungs­kosten-Erstattung abgelehnt. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg bis zu einer Mindes­t­ent­fernung von 35 Kilometern für die Schüler allge­mein­bil­dender Schulen ab Klassenstufe 11 und für Schüler berufsbildender Schulen ohne Anspruch auf Übernahme von Beför­de­rungs­kosten als zumutbar.

Schulweg von 35 km kann weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad regelmäßig zweimal pro Tag absolviert werden

Diese Regelung ist nach Auffassung der Richter des Verwal­tungs­ge­richts Dresden rechtswidrig, weil sie Elft- und Zwölftklässler gegenüber Erst- bis Zehntklässlern ohne sachlichen Grund benachteiligt. Für diese gelten nach der Satzung Schulwege von 2 bzw. 3,5 km als zumutbar. Maßstab hierfür ist die Entfernung, die im entsprechenden Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei pauscha­lie­render Betrachtung gut bewältigt werden kann. Dieser Maßstab werde bei Schülern der 11. und 12 Klassen jedoch außer Acht gelassen, denn es sei weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad möglich, regelmäßig zweimal pro Tag einen Schulweg von bis zu 35 Kilometer zu absolvieren. Ein Grund für die hierin liegende Ungleich­be­handlung könne insbesondere nicht in dem größeren Einzugsbereich von Gymnasien gesehen werden. Diese landes­pla­ne­rische Festlegung habe keine Auswirkungen auf den Erstat­tungs­an­spruch für Schüler­be­för­de­rungs­kosten.

Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar

Der Gestal­tungs­spielraum der Landes­hauptstadt Dresden, Schüler der 11. und 12. Klassen von der Beför­de­rungs­kos­te­n­er­stattung auszunehmen, werde dadurch begrenzt, dass ein Schulweg von mehr als 60 Minuten grundsätzlich unzumutbar sei. Weil das Kind der Kläger die Schule nicht binnen einer Stunde zu Fuß erreichen könne, bestehe ein Anspruch auf Schüler­be­för­de­rungs­kos­te­n­er­stattung.

Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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