23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss23.07.2013

Schüler hat keinen Anspruch auf volle Fahrt­kosten­übernahme für Besuch eines weiter entfernt liegenden Sport-GymnasiumsVerfas­sungsrecht sieht keine kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg durch den Staat vor

Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beför­de­rungs­kosten zu einem weiter entfernt liegenden Gymnasium, nur weil dieses eine spezielle Sportförderung anbietet. Die Kosten werden vielmehr nur bis zur nächstliegenden Schule des gleichen Schultyps übernommen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der ein Gymnasium mit spezieller Sportförderung in Kaiserslautern besucht, hatte geltend gemacht, die Begrenzung der Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten von seinem Wohnort zum nächstgelegenen Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße benachteilige ihn ungerecht­fertigt. Dass das Schulgesetz lediglich dann die Kosten für den Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule vorsehe, wenn deren Besuch im Hinblick auf die gewählte erste Fremdsprache erfolge, sei nicht sachlich begründet. Diese Regelung müsse zumindest entsprechend auch auf eine spezielle Sportförderung angewandt werden.

Stadt übernimmt nur Fahrtkosten bis zum nächstliegenden Gymnasium

Nachdem die Stadt Kaiserslautern die Übernahme der über die Fahrtkosten bis zu dem nächstliegenden Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße hinausgehenden Schüler­be­för­de­rungs­kosten abgelehnt hatte, erhob der Schüler Klage, die das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße abwies.

Gesetzgeber bei Kostenübernahme zur Begrenzung und Diffe­ren­zie­rungen berechtigt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Es habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem geltenden Verfas­sungsrecht lasse sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen habe. Räume der Gesetzgeber gleichwohl einen solchen Anspruch auf Kostenübernahme ein, könne er ihn schon angesichts der begrenzten Leistungs­fä­higkeit der öffentlichen Hand auch begrenzen und sachlich begründete Diffe­ren­zie­rungen vornehmen.

Ausnahmen bei Kostenübernahme für weiter entfernt liegende Schulen mit Fremd­spra­chen­angebot nicht zu beanstanden

Dass die Kostenübernahme grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart erfolge sei ebenso wenig zu beanstanden wie die davon gemachte Ausnahme im Hinblick auf das Fremd­spra­chen­angebot. Mit dieser Privilegierung habe der Gesetzgeber lediglich dem in der Landes­ver­fassung enthaltenen Gebot der Berück­sich­tigung des klassischen humanistischen Bildungsideals Rechnung getragen. Auf die Sportförderung sei dies nicht übertragbar. Es bleibe daher dabei, dass maßgeblich für die Übernahme der Fahrtkosten allein die in den schüler­be­för­de­rungs­recht­lichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler oder ihrer Erzie­hungs­be­rech­tigten seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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