18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss21.05.2011

Schüler­be­för­derung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellenLandkreis muss bei Organisation der Schüler­be­för­de­rungs­pflicht gesamte Schulzeit in den Blick nehmen

Ein Landkreis muss bei der Organisation seiner Schüler­be­för­de­rungs­pflicht regelmäßig nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abstellen, sondern muss zur Bestimmung des geringsten Beför­de­rungs­aufwands den Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit der anfallenden Fahrtkosten beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern eines damals zehn Jahre alten Schülers aus dem Landkreis München vom Landkreis die Übernahme der Beför­de­rungs­kosten zu einem Gymnasium in einem angrenzenden Landkreis ab dem Schuljahr 2009/2010. Der Landkreis München lehnte dies mit der Begründung ab, die Monatskarte für Schüler des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds (MVV) zum Gymnasium in München sei kostengünstiger. Die Eltern beriefen sich demgegenüber darauf, dass ihr Kind das andere Gymnasium zumindest bis zum 14. Lebensjahr mit einer MVV-Streifenkarte, deren Kosten noch weit unter denen einer Monatskarte nach München lägen, erreichen könne. Nachdem bereits das Verwal­tungs­gericht München ihre Klage abgewiesen hatte, bleib diese auch in zweiter Instanz vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richthof erfolglos.

Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen der Schule nicht immer entscheidend

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Aufgabenträger zur Bestimmung des geringsten Beför­de­rungs­aufwands regelmäßig nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand zum Erreichen der Schule abstellen müsse, sondern auf die von ihm unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit vorgenommene konkrete Organisation zur Durchführung der Beför­de­rungs­pflicht und die in diesem Zusammenhang zu den einzelnen Schulen anfallenden Fahrtkosten. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung.

Bei Organisation der Schüler­be­för­derung ist auch Sicherung der Einzugsbereiche der jeweiligen Schulen zu berücksichtigen

Der Landkreis München erfülle im Zusammenwirken mit dem MVV seine gesetzliche Schüler­be­för­de­rungs­pflicht durch die EDV-gestützte Ausgabe von perso­na­li­sierten MVV-Monatskarten. Eine Monatskarte über sechs Ringe zum Gymnasium im angrenzenden Landkreis sei teurer als eine über vier Ringe zum Gymnasium in München. Die Kläger könnten sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr Kind das andere Gymnasium mit MVV-Streifenkarten kostengünstiger erreichen könne als die Schule in München mit der Monatskarte. Denn bei der Organisation der Schülerbeförderung sei auch die Sicherung der Einzugsbereiche der jeweiligen Schulen zu berücksichtigen, weshalb der Landkreis nicht gehalten sei, eine Beförderung vom Wohnort an beliebig weit entfernte Schulen innerhalb des MVV-Tarifsystems zu gewährleisten.

Späterer Wechsel an andere Schule allein aus Koste­n­er­spar­nis­gründen voraussichtlich nicht zumutbar

Ferner sei die MVV-Streifenkarte in den angrenzenden Landkreis ab dem 14. Lebensjahr wesentlich teurer als die Monatskarte nach München. Da der Landkreis die Schüler­be­för­derung über das 14. Lebensjahr hinaus sicherzustellen habe, könne er bei der Organisation seiner Beför­de­rungs­pflicht für Schüler nicht nur das einzelne Schuljahr, sondern ohne weiteres auch die gesamte Schulzeit in den Blick nehmen. Dem Schüler dürfte ein späterer Wechsel an eine andere Schule allein aus Koste­n­er­spar­nis­gründen nicht zumutbar sein. Dann aber wäre der Landkreis München gezwungen, die weitaus höheren Kosten der Beförderung mit der Monatskarte in den angrenzenden Landkreis zu tragen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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