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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.06.2010

Landkreis hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Schulbuslinielaut Schulgesetz haben ausschließlich Schüler etwaigen Anspruch auf Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten

Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler außerhalb des Landkreises, u. a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirt­schaftlich sei. Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schüler­jah­res­karten. Weitere Kosten erstattet der Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage zum Verwal­tungs­gericht erhoben.

Landkreis kann sich nicht als so genannter Geschäftsführer ohne Auftrag ansehen, dessen Betäti­gungs­kosten zu erstatten wären

Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechts­grundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied als so genannter Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schüler­be­för­derung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kosten­ver­ein­barung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz

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