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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss07.06.2010

Bayerischer VGH zur Übernahme von Schulwegkosten über Landesgrenzen hinwegInanspruchnahme des bestehenden Angebots an öffentlichem Perso­nen­nah­verkehr für Schüler zumutbar

Die Schul­weg­kos­ten­freiheit gilt auch für tägliche Fahrten zu einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland. Allerdings hat der entsprechende Landkreis im Rahmen seines Organi­sa­ti­o­ns­er­messens die Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit, des Vorrangs des öffentlichen Linienverkehrs und der Zumutbarkeit gegenüber den betroffenen Schülern zu beachten. Beim Vergleich der jeweils entstehenden Fahrtkosten hat der Landkreis nicht nur den Preis der Fahrkarten als solcher zu betrachten, sondern kann auch vorrangig auf die Auslastung von Buslinien abstellen, die er auch für Schüler­be­för­derung eingerichtet hat, um deren Betriebsdefizit zu senken. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Schüler aus dem Landkreis Coburg auf Übernahme der Schulwegkosten durch den Landkreis für den Besuch eines nahe der bayerischen Grenze gelegenen Gymnasiums in Thüringen. Der Kläger berief sich darauf, dass der Schulweg zum außer­baye­rischen Gymnasium kürzer sei als zum nächstgelegenen bayerischen. Der beklagte Landkreis hielt dagegen, dass er aufgrund des ihm für die Schüler­be­för­derung zustehenden Organi­sa­ti­o­ns­er­messens auf den bestehenden öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr abstelle und er nur in diesem Rahmen zur Schul­weg­fi­nan­zierung für den Kläger wie auch andere Schüler verpflichtet sei.

Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaft­lichkeit für anfallende Fahrtkosten beim Vergleich des jeweiligen Beför­de­rungs­aufwands entscheidend

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem beklagten Landkreis Recht. Die Schul­weg­kos­ten­freiheit gelte zwar auch für die täglichen Fahrten zu einem Schulbesuch in einem anderen Bundesland. Somit sei grundsätzlich zu Gunsten des Klägers berück­sich­ti­gungsfähig, dass der Schulweg zum nächstgelegenen bayerischen Gymnasium länger sei als ins benachbarte Bundesland. Jedoch müsse der Kläger gegen sich gelten lassen, dass ihm die Inanspruchnahme des bestehenden Angebots an öffentlichem Perso­nen­nah­verkehr zumutbar sei. Beim Vergleich des jeweiligen Beför­de­rungs­aufwands komme es weder allein auf die Entfernung zwischen Wohnort des Schülers und Schule noch auf den Zeitaufwand an, sondern unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaft­lichkeit auf die anfallenden Fahrtkosten. Der Landkreis könne bei dem Vergleich der Fahrtkosten für Linienbusse nicht nur den Preis der Fahrkarten berücksichtigen. Er könne auch darauf abstellen, dass er bei der bestehenden Buslinie, die das nächstgelegene bayerische Gymnasium anfährt, ein Defizit der Linie bezuschusst. Im entschiedenen Fall ließe sich das Defizit der bestehenden Buslinie desto stärker senken, je mehr Schüler diese Buslinie auch bei Übernahme der Schulwegkosten durch den Landkreis nutzten.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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