21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.04.2011

Keine Erstattung von Schulwegkosten bei „Ausweichen“ auf Gymnasium außerhalb BayernsBeför­de­rungs­pflicht zu vergleichbarer Schule in Bayern nicht gegeben

Ein Schüler, der mangels des erforderlichen Noten­durch­schnitts kein Gymnasium in Bayern besuchen kann, hat keinen Anspruch auf Schul­weg­kos­te­n­er­stattung für den Besuch des nächstgelegenen Gymnasiums im benachbarten Bundesland. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall verlangten Eltern eines im Landkreis Aschaffenburg wohnhaften Schülers vom Landkreis die Erstattung von Beför­de­rungs­kosten für den Schulbesuch ihres Sohnes in Hessen. Die Eltern vertraten die Auffassung, das hessische Gymnasium sei in ihrem Fall die nächstgelegene Schule, weil ihr Sohn den in Bayern zum Besuch eines Gymnasiums erforderlichen Noten­durch­schnitt nicht erreicht habe, und deshalb kein nähergelegenes Gymnasium in Bayern besuchen könne.

Grundsätzliche Beför­de­rungs­pflicht zu vergleichbarer Schule in Bayern entscheidend

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs kann zwar grundsätzlich auch eine in einem anderen Bundesland gelegene Schule die „nächstgelegene Schule“ im Sinn der Bestimmungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs sein. Denn die im Grenzbereich zu anderen Bundesländern wohnenden Schüler würden ungerecht­fertigt benachteiligt, wenn sie nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule besuchen dürften, die im Einzelfall auch in einem anderen Bundesland gelegen sein könne. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat jedoch betont, dass auch in diesem Fall alle sonstigen Voraussetzungen einer notwendigen Beförderung gegeben sein müssten. Die außerhalb Bayerns gelegene gewählte Schule müsse deshalb nicht nur die aus Sicht des Aufgabenträgers mit dem geringsten Beför­de­rungs­aufwand erreichbare Schule sein, sondern es müsse außerdem auch eine Beför­de­rungs­pflicht zu einer vergleichbaren Schule in Bayern bestehen können. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der betroffene Schüler die Aufnah­me­vor­aus­set­zungen für den Besuch der vergleichbaren Schule in Bayern nicht erfülle. So liege es im entschiedenen Fall, denn in Ermangelung des erforderlichen Noten­durch­schnitts könne der Sohn der Kläger kein bayerisches Gymnasium besuchen, so dass in Bayern auch keine Beför­de­rungs­pflicht bestehen könne.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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