24.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss17.09.2007

Eigen­be­tei­ligung bei Schüler­be­för­derung rechtlich nicht zu beanstandenSachlicher Grund der Einführung ist die angespannte Finanzlage

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat die politisch umstrittene 30-prozentige Eigen­be­tei­ligung an den Schüler­be­för­de­rungs­kosten in Schleswig-Holstein für rechtens erklärt. Den Antrag einer Pflegemutter, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Beförderung ihres Pflegekindes im Schuljahr 2007/08 ohne Erhebung anteiliger Kosten sicherzustellen, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab.

Die im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz und den Satzungen der Kreise vorgenommene Neuregelung sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz noch das Grundrecht des Schülers auf Bildung oder das Sozial­staats­prinzip vermittelten einen Anspruch auf kostenlose Schüler­be­för­derung. Auch liege keine rechtlich zu beanstandende Ungleich­be­handlung von Stadt- und Landkindern vor. Der weite Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Verwaltung, wozu auch die Kostenübernahme der Schüler­be­för­derung zähle, sei nicht überschritten, gewisse tatsächliche Unter­schied­lich­keiten seien zu vernachlässigen.

Eine Gleich­be­hand­lungs­pflicht mit der Koste­n­er­stattung bei Wehrpflichtigen scheide schon mangels Vergleich­barkeit der Sachverhalte aus, im Übrigen falle die Ausgestaltung der Wehrpflicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Bundes.

Ein Anspruch auf kostenlose Schüler­be­för­derung lasse sich letztlich auch weder aus politischen Zusagen der 70er Jahre im Rahmen der Auflösung sogenannter "Zwergschulen" noch aus Gewohn­heitsrecht ableiten. Die gegenwärtig angespannte Finanzlage stelle einen sachlichen Grund der Einführung einer Eigen­be­tei­li­gungs­pflicht dar. Ein gewohn­heits­recht­licher Anspruch scheide schon deshalb aus, weil die Kostenübernahme gerade durch ein Gesetz aus dem Jahre 1979 eingeführt worden und eben nicht gewohn­heits­rechtlich entstanden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 17.09.2007

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