Dokument-Nr. 4858
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss17.09.2007
Eigenbeteiligung bei Schülerbeförderung rechtlich nicht zu beanstandenSachlicher Grund der Einführung ist die angespannte Finanzlage
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die politisch umstrittene 30-prozentige Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten in Schleswig-Holstein für rechtens erklärt. Den Antrag einer Pflegemutter, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Beförderung ihres Pflegekindes im Schuljahr 2007/08 ohne Erhebung anteiliger Kosten sicherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Die im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz und den Satzungen der Kreise vorgenommene Neuregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz noch das Grundrecht des Schülers auf Bildung oder das Sozialstaatsprinzip vermittelten einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung. Auch liege keine rechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung von Stadt- und Landkindern vor. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Verwaltung, wozu auch die Kostenübernahme der Schülerbeförderung zähle, sei nicht überschritten, gewisse tatsächliche Unterschiedlichkeiten seien zu vernachlässigen.
Eine Gleichbehandlungspflicht mit der Kostenerstattung bei Wehrpflichtigen scheide schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte aus, im Übrigen falle die Ausgestaltung der Wehrpflicht in die gesetzliche Zuständigkeit des Bundes.
Ein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung lasse sich letztlich auch weder aus politischen Zusagen der 70er Jahre im Rahmen der Auflösung sogenannter "Zwergschulen" noch aus Gewohnheitsrecht ableiten. Die gegenwärtig angespannte Finanzlage stelle einen sachlichen Grund der Einführung einer Eigenbeteiligungspflicht dar. Ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch scheide schon deshalb aus, weil die Kostenübernahme gerade durch ein Gesetz aus dem Jahre 1979 eingeführt worden und eben nicht gewohnheitsrechtlich entstanden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 17.09.2007
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