21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2018

Eltern haben bei nicht besonders gefährlichem Schulweg des Kindes keinen Anspruch auf Fahrt­kosten­erstattungWeder konkrete Verkehrs- und Beleuchtungs­situation noch angebliche Fälle krimineller Übergriffe gegeben Anlass zur Annahme eines gefährlichen Schulwegs

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für den Schulweg ihres Kindes haben, wenn keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs erkennbar ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter hatten von der Stadt die Kosten für die Fahrt ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet verlangt. Den Erstat­tungs­antrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass der Schulweg nicht besonders gefährlich sei.

Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, liegt nicht erheblich über dem Durchschnitt

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage der Eltern statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass es an der für einen Erstat­tungs­an­spruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle. Ein Schulweg sei insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müsse. Beides sei hier nicht der Fall. Weder die konkrete Verkehrs- und Beleuch­tungs­si­tuation noch die von Klägern angeführten Fälle krimineller Übergriffe im Wegberger Stadtgebiet führten dazu, dass der Schulweg im vorliegenden Fall besonders gefährlich gewesen sei. Die Zugehörigkeit einer Schülerin oder eines Schülers zu einem nach Alter und/oder Geschlecht definierten "risiko­be­lasteten Personenkreis" biete keine geeignete Grundlage für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, weil aus diesen Merkmalen nicht abzuleiten sei, dass die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, erheblich über dem Durchschnitt liege. In diesem Punkt hat das Oberver­wal­tungs­gericht seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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