14.11.2024
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Dokument-Nr. 31133

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.09.2021

Übernahme von Schüler­fahr­kosten wegen Gefährlichkeit des Schulwegs setzt besondere Gefährlichkeit vorausVorliegen einer über der normalen Gefährlichkeit hinausgehenden Gefahr

Die Kosten einer Schülerfahrt wegen der Gefährlichkeit des Schulwegs können nur übernommen werden, wenn eine über der normalen Gefährlichkeit hinausgehende besondere Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier Kinder beanspruchten seit dem Jahr 2019 die Übernahme von Schülerfahrkosten, weil der Schulweg besonders gefährlich sei. Die besondere Gefährlichkeit begründeten sie zum einen mit Gefahren des Straßenverkehrs. So komme es nach Auskunft der Polizei auf dem Schulweg zumindest in geringer Zahl zu Verkehr­s­un­fällen, an denen Kinder oder Jugendliche beteiligt seien. Zudem sahen die Eltern die Gefahr krimineller Übergriffe. So sei es nach Auskunft der Polizei in der Zeit von Januar 2016 bis April 2019 zu einem Handyraub an einer Straßen­bahn­hal­te­stelle und einer tätlichen Ausein­an­der­setzung unter Schülerinnen gekommen. Da die zuständige Behörde eine Kostenübernahme ablehnte, erhoben die Eltern Klage. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Berufungs­zu­las­sungs­antrag der Kläger.

Kein Anspruch auf Übernahme der Schüler­fahr­kosten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Ein Anspruch auf Übernahme der Schüler­fahr­kosten gemäß § 6 Abs. 2 der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bestehe nicht. Der Schulweg sei nicht als besonders gefährlich einzustufen. Eine besondere Gefährlichkeit erfordere eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren hinausgehende Wahrschein­lichkeit der Schädigung des Schulkindes.

Keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs

Eine besondere Gefährlichkeit ergebe sich nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht aus den Gefahren des Straßenverkehrs. Der Vortrag der Kläger zeige nicht auf, inwieweit sich aus einer geringen Zahl an Verkehr­s­un­fällen eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs hinausgehende Gefahr ableiten lasse. Eine besondere Gefährlichkeit wegen krimineller Übergriffe lasse sich nicht aus den vorgetragenen Vorfällen herleiten. Diese liegen vielmehr im Rahmen des Gewöhnlichen. Eine über den Durchschnitt liegende Gefährlichkeit bestehe nicht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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