18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil06.05.2011

VG Stuttgart: Abschiebung nach Syrien wegen Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzulässigInhaftierung im Falle einer Abschiebung auf Grund kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit wahrscheinlich

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Abschiebung eines Syrers kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit nach Syrien wegen drohender Gefahr der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für unzulässig erklärt.

Der 1983 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls ist syrischer Staats­an­ge­höriger kurdischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit aus Aleppo. Im September 2008 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. Januar 2009 ablehnte.

Gefährdungslage bei Rücküber­stel­lungen durch dortige aktuelle politische Lage zunehmend verschärft

Die dagegen gerichtete Klage war vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart erfolgreich. Das Gericht führte aus, dass der Kläger Anspruch auf die Feststellung habe, dass in seiner Person im Hinblick auf eine Abschiebung nach Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufent­halts­ge­setzes vorliege. Dem Kläger drohe vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar sei, wahrscheinlich die Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bereits aus der Zeit vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März/April 2011 lägen ernst zu nehmende Erkenntnisse über willkürliche Verhaftungen durch die syrischen Stellen bei abgeschobenen syrischen Staats­an­ge­hörigen vor, wobei sich ein bestimmter Verfol­gungsmodus nicht erkennen lasse. Während der Haftzeit komme es zu körperlichen und psychischen Misshandlungen. Die Gefährdungslage bei Rücküber­stel­lungen nach Syrien habe sich durch die dortigen aktuellen politischen Ereignisse weiter verschärft. Die Unruhen in Syrien hätten sich spätestens seit den Massenprotesten in Daraa im April 2011 zu einer Revolte entwickelt, die von den Sicher­heits­kräften blutig und mit allen Mitteln bekämpft werde.

Gefahr der Inhaftierung und menschen­rechts­widrigen Behandlung durch syrischen Geheimdienst nicht von der Hand zu weisen

Der Kläger müsse im Falle einer Abschiebung nach Syrien auf Grund seiner kurdischen Volks­zu­ge­hö­rigkeit, des langen Verbleibens im Ausland und der Asylan­trag­stellung in Deutschland mit eingehenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst und ggf. mit Inhaftierung rechnen, in deren Verlauf schon in der Vergangenheit die konkrete Gefahr menschen­rechts­widriger Behandlung bestanden habe. In der derzeitigen aufgeheizten Situation würden Personen wie der Kläger noch stärker als bisher Veranlassung zur Überprüfung geben, ob sie Gegner des syrischen Regimes seien oder ob von ihnen eine weitere Verschärfung der inner­staat­lichen Probleme erwartet werden könne - mit der geschilderten Gefahr von Inhaftierung und menschen­rechts­widriger Behandlung durch den syrischen Geheimdienst.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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