21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil06.11.2013

Massagestudio muss für "Tantra-Massagen" Vergnü­gungs­steuer zahlenVoraussetzungen für gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnü­gungs­steuern für "Tantra-Massagen" durch die Landes­hauptstadt Stuttgart abgewiesen.

Das Verwal­tungs­gericht erachtet die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnü­gungs­steu­er­satzung erfüllt sind. Danach unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der Vergnü­gungs­steuer.

Klägerin bietet Kunden mit Massagen gezielte "Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen"

Nach der Rechts­auf­fassung des Gerichts räumt die Klägerin in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Auch wenn die von ihr angebotenen Ganzkör­per­massagen nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen und Hauptzweck der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre ist, so steht doch außer Frage, dass diese Massagen, insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch "sexuelles Vergnügen" hervorrufen können. Damit bietet die Klägerin ihren Kunden mit den Massagen aber "die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" und dies auch "gezielt", da es den Kunden jederzeit freisteht, eine Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs gegen Entgelt zu buchen. Auf die Frage, ob die von ihr angebotenen Massagen auf das sexuelle Vergnügen fokussiert sind oder nicht, kommt es hingegen nicht entschei­dungs­er­heblich an.

Massagestudio ist als "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuer­tat­be­standes anzusehen

Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuer­tat­be­standes. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ähnliche Einrichtung" ist nach Rechts­auf­fassung des Gerichts nicht etwa so auszulegen, dass hierunter nur "bordellähnliche" Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dem so, würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuer­tat­bestand fallen, da es sich bei ihrem Massagestudio unter Zugrundelegung der dahin­ter­ste­henden "Philosophie" und des Gesamtkonzepts weder um ein Bordell noch um einen bordel­l­ähn­lichen Betrieb handelt. Der Begriff "ähnliche Einrichtungen" ist im Hinblick auf den Gesamt­zu­sam­menhang der Vorschrift vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von "Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs" und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienst­leis­tungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Im Betrieb der Klägerin werden aber gegen Entgelt Dienst­leis­tungen - in Form von Ganzkör­per­massagen - angeboten, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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