15.11.2024
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil19.10.2012

"Sexsteuer": Bordell­be­treiber muss keine perso­nen­be­zogene Steuer zahlenStadt stützt Steuerbescheid auf unzutreffendem Tatbestand

Der Betreiber eines Bordells ist nicht verpflichtet, eine perso­nen­be­zogene Steuer abzugeben. Bordelle sind vielmehr als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnü­gungs­steu­er­satzung zu besteuern, für die in der Satzung keine perso­nen­be­zogene Steuer vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietet die Klägerin im Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur sogenannten "Sexsteuer" herangezogen. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuer­tat­bestand nach der Vergnü­gungs­steu­er­satzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beher­ber­gungs­be­trieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine perso­nen­be­zogene Steuer in Höhe von pauschal 6 Euro pro Tag und Prostituierter vor.

Vergnü­gungs­steu­er­satzung sieht keine perso­nen­be­zogene Steuer vor

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erhebung der so genannten "Sexsteuer" zwar grundsätzlich zulässig sei. Die beklagte Stadt ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuer­tat­bestand gestützt habe. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnü­gungs­steu­er­satzung zu besteuern. Für "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" sehe die Satzung aber keine perso­nen­be­zogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veran­stal­tungs­fläche.

Steuerbescheid kann auf Grundlage der Veran­stal­tungs­fläche neu erlassen werden

Der Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veran­stal­tungs­fläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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