18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 12411

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil10.10.2011

VG Düsseldorf: Städte dürfen Sex-Steuer erhebenBei Sex-Steuer handelt es sich um rechtlich zulässige Aufwandsteuer

Eine Stadt ist berechtigt von gewerblichen Zimmer­ver­mietern und Clubs eine so genannte Sex-Steuer erheben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hervor.

Die Klagen der zugrunde liegenden Verhandlung betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beher­ber­gungs­be­trieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 Euro. Die Klagen wurden von gewerblichen Zimmer­ver­mietern aus Oberhausen mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in Tönisvorst erhoben, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren.

Stadt darf zulässige Aufwandsteuer auf Grundlage einer Vergnü­gungs­steu­er­satzung erheben

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf führte in seiner Urteils­be­gründung, dass es sich um eine rechtlich zulässige so genannte Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnü­gungs­steu­er­satzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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