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Verwaltungsgericht Köln Urteil11.07.2007

Köln darf "Sexsteuer" für sexuelle Vergnügungen erhebenVergnü­gungs­steuer zur Einräumung der Gelegenheit von sexuellen Vergnügungen in FKK- und Swingerclubs

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat vier Klagen gegen die Erhebung einer "Sexsteuer" im Jahre 2004 abgewiesen; in einem weiteren Fall hat es der Klage hingegen stattgegeben. Die Vergnü­gung­s­teu­er­satzung der Stadt Köln vom Dezember 2003 sei im Wesentlichen rechtswirksam, urteilten die Richter.

Die Vergnü­gung­steuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben und fließt ausschließlich den Kommunen zu. Im Dezember 2003 hatte die Stadt Köln erstmals "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna- , FKK- und Swingerclubs" und "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, z.B. in Beher­ber­gungs­be­trieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßen­pro­sti­tution in Verrich­tungsboxen" der Vergnü­gungs­steuer unterworfen. Die Stadt rechnete insoweit mit jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 700.000 Euro. Gegen die Steuerbescheide erhoben einige Veranstalter Klage.

Vier dieser Klagen wiesen die Richter nun ab und führten dazu aus, die neu eingeführten Besteu­e­rungs­ge­gen­stände verstießen weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz noch gegen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes. Unwirksam sei allerdings eine Satzungs­be­stimmung, nach der derjenige als Mitunternehmer Steuern schulde, der lediglich Räumlichkeiten zur Verfügung stelle ohne an der jeweiligen Vergnü­gungs­ver­an­staltung in irgendeiner Weise beteiligt zu sein. Nichtig sei auch die Festsetzung einer Pauschalsteuer von 150,00 Euro je Raumeinheit und angefangenem Kalendermonat in den Fällen des Angebots sexueller Handlungen etwa in Beher­ber­gungs­be­trieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen. Diese monatsbezogene Berechnung der Steuer findet heute allerdings bereits nicht mehr statt; die Stadt Köln hat ihre Vergnü­gung­s­teu­er­satzung in dieser Hinsicht inzwischen mit Wirkung zum 1. Januar 2006 geändert.

Quelle: ra-online, VG Köln

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