Dokument-Nr. 10807
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.12.2009
Vergnügungssteuer für Bordell ist rechtmäßigAllerdings dürfen nicht alle Flächen beim Flächenmaßstab berücksichtigt werden
Die Erhebung von Vergnügungssteuern für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" durch den kommunalen Satzungsgeber ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Stadt Leinfelden-Echterdingen hatte zum 01.01.2008 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Kraft gesetzt. Der Vergnügungssteuer unterliegt danach u.a. „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“. Die Steuer für diese Vergnügungen wird nach dem Flächenmaßstab erhoben, für welchen die Veranstaltungsfläche maßgeblich ist. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 8 EUR.
Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten ein „Laufhaus/Bordell“. Im November 2008 setzte die Stadt gegen die Klägerin für einen Zeitraum von elf Monaten Vergnügungssteuern in Höhe von 53.504 EUR fest. Zur Berechnung legte die Beklagte die Fläche von 33 Zimmern, des „Kontakthofs“ sowie der Cafeteria zu Grunde.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 16.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend, dass sie nicht Steuerschuldnerin sei. Sie überlasse lediglich anderen Personen die Räume. Wer die 33 Zimmer im Einzelnen betrete, bestimme nicht sie, sondern die Prostituierten. Zudem sei es nicht steuergerecht, wenn sich die Berechnung der Steuer alleine an der Veranstaltungsfläche je angefangenem Kalendermonat orientiere. Diese Festsetzung berücksichtige weder, ob ein Zimmer nur einen oder jeden Tag im Monat genutzt werde, noch die Anzahl der sexuellen Handlungen. Die Zimmer der Prostituierten seien auch nicht eine „dem Publikum zugängliche Fläche“. Die Höhe des Steuersatzes von 8 EUR je qm sei willkürlich und habe erdrosselnde Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Klägern teilweise Recht und hob den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 auf, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR überstieg.
Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Flächen des Kontakthofs und des Cafés im Rahmen des Flächenmaßstabs nicht berücksichtigt werden dürften, und gab daher der Klage teilweise statt. Gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer als solche hatte das Gericht keine Bedenken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart (pm/pt)
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