21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.12.2009

Vergnü­gungs­steuer für Bordell ist rechtmäßigAllerdings dürfen nicht alle Flächen beim Flächenmaßstab berücksichtigt werden

Die Erhebung von Vergnü­gungs­steuern für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" durch den kommunalen Satzungsgeber ist zulässig, soweit sie den finanziellen Aufwand des sich Vergnügenden abschöpft. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen hatte zum 01.01.2008 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnü­gungs­steuer in Kraft gesetzt. Der Vergnü­gungs­steuer unterliegt danach u.a. „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen, sowie ähnlichen Einrichtungen“. Die Steuer für diese Vergnügungen wird nach dem Flächenmaßstab erhoben, für welchen die Veran­stal­tungs­fläche maßgeblich ist. Als Veran­stal­tungs­fläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veran­stal­tungs­fläche 8 EUR.

Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten ein „Laufhaus/Bordell“. Im November 2008 setzte die Stadt gegen die Klägerin für einen Zeitraum von elf Monaten Vergnü­gungs­steuern in Höhe von 53.504 EUR fest. Zur Berechnung legte die Beklagte die Fläche von 33 Zimmern, des „Kontakthofs“ sowie der Cafeteria zu Grunde.

Nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens hat die Klägerin am 16.10.2009 Klage beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart erhoben. Sie macht geltend, dass sie nicht Steuer­schuldnerin sei. Sie überlasse lediglich anderen Personen die Räume. Wer die 33 Zimmer im Einzelnen betrete, bestimme nicht sie, sondern die Prostituierten. Zudem sei es nicht steuergerecht, wenn sich die Berechnung der Steuer alleine an der Veran­stal­tungs­fläche je angefangenem Kalendermonat orientiere. Diese Festsetzung berücksichtige weder, ob ein Zimmer nur einen oder jeden Tag im Monat genutzt werde, noch die Anzahl der sexuellen Handlungen. Die Zimmer der Prostituierten seien auch nicht eine „dem Publikum zugängliche Fläche“. Die Höhe des Steuersatzes von 8 EUR je qm sei willkürlich und habe erdrosselnde Wirkung.

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart gab den Klägern teilweise Recht und hob den Vergnü­gungs­steu­er­be­scheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Wider­spruchs­be­scheid vom 18.09.2009 auf, soweit die darin festgesetzte Vergnü­gungs­steuer den Betrag von 30.524,56 EUR überstieg.

Das Verwal­tungs­gericht war der Ansicht, dass die Flächen des Kontakthofs und des Cafés im Rahmen des Flächenmaßstabs nicht berücksichtigt werden dürften, und gab daher der Klage teilweise statt. Gegen die Erhebung der Vergnü­gungs­steuer als solche hatte das Gericht keine Bedenken.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart (pm/pt)

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