21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil07.06.2012

Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus in BerlinInkrafttreten einer Verän­de­rungs­sperre für den Stadtbezirk verhindert Anspruch auf Baugenehmigung für Bordell

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat den Bau eines so genannten "Laufhauses" in Berlin-Schöneberg untersagt. Grundsätzlich hätte zu einem früheren Zeitpunkt zwar die Baugenehmigung für das Projekt erteilt werden müssen, da in einem Kerngebiet auch Bordelle zulässig sind. Nachdem der Bezirk jedoch zur Sicherung seiner Planung eine Verän­de­rungs­sperre beschlossen hatte, kann die Baugenehmigung nicht mehr beansprucht werden.

Im zugrunde liegenden Fall plante die Klägerin den Bau eines so genannten "Laufhauses" an der Ecke Kurfürs­ten­straße/Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg. Es war angedacht, in den oberen Geschossen des bereits durch das Erotikkaufhaus und -kino "LSD" genutzten Gebäudes insgesamt 48 Zimmer einzurichten, die tageweise an Prostituierte vermietet werden sollen. Diese sollen bei geöffneter Tür auf ihre durch das Haus laufenden Kunden warten können.

Bezirk beschließt Änderung des Bebauungsplans

Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung war vom Verwal­tungs­gericht Berlin durch Urteil vom 19. Mai 2012 abgewiesen worden. Seitdem hat sich die planungs­rechtliche Lage dadurch geändert, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes beschlossen hat. Ziel ist es, durch die Änderung des Gebiets­cha­rakters von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet die Wohnnutzung entlang der Potsdamer Straße besser vor störenden gewerblichen Nutzungen zu schützen. Parallel hat der Bezirk zur Sicherung seiner Planung eine Veränderungssperre beschlossen.

Ohne verhängte Verän­de­runssperre wäre Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich gegeben

Wegen dieser zwischen­zeitlich erlassenen Verän­de­rungs­sperre kann die Klägerin keine Baugenehmigung mehr beanspruchen. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat allerdings für die Vergangenheit festgestellt, dass der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten der Verän­de­rungs­sperre aus unzutreffenden Gründen abgelehnt hat. In einem Kerngebiet, welches der geltende Bebauungsplan festgesetzt habe, seien grundsätzlich auch Bordelle zulässig. Zudem sei die Problematik der in der Umgebung betriebenen Straßen­pro­sti­tution bei der Aufstellung des geltenden Bebauungsplans bereits bekannt gewesen. Auch das Erotikkaufhaus habe bei der Beschluss­fassung über diesen Bebauungsplan schon bestanden. Unter diesen Umständen könne nicht damit argumentiert werden, das Zusammentreffen von Laufhaus, Erotikkaufhaus und Straßen­pro­sti­tution rechtfertige es, das Laufhaus trotz genereller Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan zu verbieten. Ebenso wenig rechtfertige der geplante Betriebsumfang die Anwendung der von der Baurechts­behörde für die Versagung herangezogenen Ausnah­me­be­stimmung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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