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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss16.07.2014

Vergnü­gungs­steuer für Tantra-Ganzkör­per­massage ist rechtmäßig"Gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" unterliegt der Vergnü­gungs­steuer

Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkör­per­massagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne der Vergnügungs­steuer­satzung der Landes­hauptstadt Stuttgart. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg. Damit blieb die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart ohne Erfolg.

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Beklagten unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" der Vergnügungssteuer. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u.a. so genannte Tantra-Ganzkör­per­massagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Die beklagte Landes­hauptstadt Stuttgart veranlagte die Klägerin zur Vergnü­gungs­steuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der Satzungs­re­gelung "in einer ähnlichen Einrichtung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" einräume. Die Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Sie machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre.

Vergnü­gungs­steuer als typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies ihre Klage mit Urteil vom 6. November 2013 ab. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr zurückgewiesen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof stellt zunächst fest, dass die Vergnü­gungs­steuer als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig sei. Besteuert werde die erhöhte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten ausdrücke. Die Vergnü­gungs­steuer beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leiste, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zumutbar sei. Zum herkömmlichen Bild der Vergnü­gungs­steuer gehöre, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben werde und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen solle.

Massage bietet bei objektiver Betrach­tungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug

Die streitige Satzungs­re­gelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkör­per­massagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" im Sinne dieser Satzungs­re­gelung. Eine solche Massage biete bei objektiver Betrach­tungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran könne in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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