18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil26.11.2012

Erhebung der Vergnü­gungs­steuer gegenüber einem Vermieter von "Love-Mobilen" rechtswidrigNur Veranstalter und Besitzer der Wohnmobile können als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden

Ein Vermieter von Wohnmobilen, die von den Mieterinnen zur Prostitution genutzt werden, kann nicht zur Vergnü­gungs­steuer herangezogen werden. Dies entschied das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war ein Vergnü­gungs­steu­er­be­scheid der Stadt Soltau für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. Dezember 2009. Dieser Bescheid war an den Vermieter von fünf Wohnmobilen adressiert, die an den Autobahn­auf­fahrten Soltau-Ost und Soltau-Süd aufgestellt und mit Aufklebern gekennzeichnet waren, die auf das Angebot der Prostitution hinwiesen ("Love-Mobile").

Kläger hält Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Soltau für verfas­sungs­widrig

Der Kläger hatte bereits im Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht geltend gemacht, dass nicht er als Vermieter, sondern allein die Mieterinnen zur Vergnügungssteuer herangezogen werden könnten; außerdem sei die in der Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Soltau geregelte Besteuerung des Angebots von sexuellen Handlungen gegen Entgelt verfas­sungs­widrig. Das Verwal­tungs­gericht hatte den Vergnü­gungs­steu­er­be­scheid als rechtmäßig angesehen und die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde auf Antrag des Klägers zugelassen.

OVG: Angefochtener Steuerbescheid verstößt gegen Verfah­rens­vor­schriften

Im Berufungs­ver­fahren hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht nun das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts geändert und den streitigen Vergnü­gungs­steu­er­be­scheid aufgehoben, da er diesen aus mehreren Gründen als rechtswidrig angesehen hat. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Verfah­rens­vor­schriften, da der Kläger vor dem Erlass des Steuer­be­scheides nicht angehört und nicht zur Abgabe von Steue­r­er­klä­rungen aufgefordert worden sei. Zudem sei der Bescheid inhaltlich zu unbestimmt, weil der Steuerbetrag pauschal für einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten festgesetzt wurde obwohl nach der Vergnü­gungs­steu­er­satzung separate Steuer­fest­set­zungen für jeden einzelnen Kalendermonat erforderlich gewesen wären. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides für die Monate November und Dezember 2009 die Steuerschuld noch nicht entstanden.

Prostituierte waren Steuer­schuld­ne­rinnen

Ferner hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht die Heranziehung des Klägers zur Vergnü­gungs­steuer auch in der Sache als rechtswidrig angesehen. Der Kläger hätte nach der Satzung der Beklagten nur als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden dürfen, wenn er Unternehmer der Veranstaltung oder Besitzer der Wohnmobile gewesen wäre. Beides hat das Gericht verneint; Veranstalter und Besitzer der Wohnmobile während der Mietzeit waren nur die Prostituierten.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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