Landgericht Lübeck Urteil16.12.2025
Amtsträger muss kritische Bewertungen in weitem Umfang hinnehmenProfessor muss Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten
Ein Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen eine Studie. In der Studie wurde ihm vorgeworfen, u.a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Die Klage wurde weitgehend abgewiesen.
Zwei Autoren veröffentlichten im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ eine umfangreiche Studie, in der dem Kläger die Verbreitung neurechter Positionen vorgeworfen wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie unter anderem, dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.
Beklagte können sich auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen
Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Beklagten auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen können. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter.
Geäußerte Kritik unterliegt nicht der gerichtlichen Bewertung
Das Gericht stellte klar: Ob die in der Studie geäußerte Kritik „richtig“ oder „falsch“ sei, sei rechtlich nicht entscheidend: „Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben.“
Eine Grenze ist allerdings bei unwahren Tatsachenbehauptungen erreicht
Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn die kritischen Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel auf Fehlzitaten, aufbauten. Auch die Wissenschaftsfreiheit erlaube die Verbreitung unzutreffender und ehrenrühriger Falschbehauptungen nicht.
Quellenmaterial ist ganz überwiegend nicht zu beanstanden - Gericht kann die daraus abgeleitete Kritik aber nicht bewerten
Das Gericht hat alle beanstandeten Textpassagen kontrolliert. Es stellte fest, dass das von den Autoren verwertete Quellenmaterial ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Ob die hierauf aufbauende wissenschaftliche Bewertung der Aussagen des Professors zutreffe oder nicht, sei nicht vom Gericht zu überprüfen.
Die Studie sei nach Aufbau und Sprache nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Professors ausgelegt. Wörtlich entschied die Kammer: „Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten (…) und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten.“
Textpassage über eine vom Kläger nachweislich nicht gemachte Äußerung muss entfernt werden
Eine Verurteilung der Beklagten erfolgte allerdings in einem der ca. 130 gerügten Textpassagen. In dieser hatten die Autoren dem Kläger zur Überzeugung der Kammer eine Äußerung zugeschrieben, die der Kläger zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt hatte. Dies müsse der Kläger nicht hinnehmen.
Hintergrund:
Bei Streitigkeiten darüber, ob Meinungsäußerungen zulässig sind oder nicht, müssen Gerichte regelmäßig zwischen der Meinungs- (oder hier: Wissenschaftsfreiheit) und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten abwägen. Eine wichtige Weichenstellung ist regelmäßig die Frage, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Bewertung enthält, oder Tatsachen behauptet werden. Grob gesagt gilt: Meinungen muss man aushalten, unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aber nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2026
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)