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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil17.09.2010

VG Stuttgart: Ausweisung eines Mitglieds der terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam zulässigKläger genießt keinen besonderer Auswei­sungs­schutz

Die Klage eines irakischen Staats­an­ge­hörigen gegen seine wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam und versuchter Beteiligung an einem Mord ergangenen Ausweisung wurde abgewiesen. Die Auswei­sungs­ver­fügung ist gemäß den Vorschriften des Aufent­halts­ge­setzes rechtmäßig, da der Kläger vom Oberlan­des­gericht Stuttgart wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies gab das Verwal­tungs­gericht Stuttgart bekannt.

Der 1973 geborene Kläger ist irakischer Staats­an­ge­höriger und kam Anfang 1998 als Asylsuchender nach Deutschland. Die ihm im April 1998 zuerkannte Flücht­lings­ei­gen­schaft wurde im September 2005 widerrufen. Der Kläger war bis Juli 2006 im Besitz einer Aufent­halt­s­er­laubnis.

Kläger wurde zur 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt

Durch das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart vom 15. Juli 2008 wurde der Kläger wegen Beteiligung als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit der versuchten Beteiligung an einem Mord zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlan­des­gericht befand den Kläger der Mitgliedschaft in der Terrorgruppe Ansar al-Islam für schuldig und sah als erwiesen an, dass er sich an dem am 03. Dezember 2004 geplanten Attentat auf den damaligen irakischen Minis­ter­prä­si­denten Ijad Allawi beteiligt hatte. Dieses Urteil wurde nach Verwerfung der Revision durch den Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 22. September 2009 rechtskräftig. Das Regie­rungs­prä­sidiums Stuttgart wies den Kläger mit Verfügung vom 21. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung an. Der Kläger erhob dagegen am 18. August 2009 Klage. Er machte gegen seine Ausweisung u. a. geltend: Bei einer Abschiebung in den Irak habe er mit dem Tode zu rechnen.

Klage vom Verwal­tungs­gericht abgewiesen

Die Auswei­sungs­ver­fügung sei rechtmäßig. Nach den maßgebenden Vorschriften des Aufent­halts­ge­setzes werde ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da der Kläger durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei. Die vorgetragenen zielstaa­ten­be­zogene Gefahren für den Kläger seien im vorliegenden Auswei­sungs­ver­fahren unbeachtlich und stünden deshalb der Ausweisung nicht entgegen. Besonderen Auswei­sungs­schutz genieße der Kläger nicht, denn er habe nicht mehr die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. Auch die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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