Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Eilantrag eines indischen Staatsangehörigen gegen seine sofort vollziehbare Ausweisung ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die verfügte Ausweisung vom Regierungspräsidium Freiburg keine Rechtsfehler erkennen lasse.
Der Antragssteller sei seit Jahren als Propagandasekretär und Pressesprecher im Bundesvorstand der auf der Terrorliste der Europäischen Union geführten Vereinigung "Babbar Khalsa Internation" tätig. Die militante Sikh-Organisation werde bis in die jüngste Vergangenheit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht. Bei zwei Befragungen habe der Antragssteller die terroristischen Aktivitäten der Organisation ausdrücklich gebilligt. Auch dass er in Deutschland Spendengelder für sie vereinnahmt hat, habe er eingeräumt. In den letzten Jahren sei er mindestens sechsmal für jeweils längere Zeit nach Pakistan gereist; er habe im so genannten Sicherheitsgespräch beim Regierungspräsidium erklärt, weiterhin mit Gewalt für die Sache der Sikhs zu kämpfen.
Das Regierungspräsidium sei davon ausgegangen, dass diese schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen, insbesondere zu seinem sechsjährigen deutschen Sohn, rechtfertigen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen nur weil er schon im Asylverfahren angegeben habe, als Leiter der Propagandaarbeit von "Babbar Khalsa" tätig gewesen zu sein, und 1995 als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Denn er habe ab der zweiten Hälfte der 90er Jahre seine Unterstützungshandlungen maßgeblich intensiviert und nachhaltig Spendengelder eingetrieben. Dabei sei es Ende 2003 zu einer erheblichen Straftat gekommen, die mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung sanktioniert worden sei.
Solange der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt und kein aufnahmebereiter Drittstaat in Sicht sei, kann die Ausweisung nicht vollzogen werden, das macht die Ausweisung aber nicht fehlerhaft. Denn sie wirke konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegen; zudem würden durch sie Aufenthaltsbeschränkungen und die Pflicht zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei ausgelöst.
Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse an der Ausweisung ergebe sich daraus, dass ein Ausländer wie der Antragsteller, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen werde, derzeit aber nicht abgeschoben werden könne, aus dringenden Sicherheitsgründen unverzüglich der polizeilichen Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung unterworfen werden müsse. Andernfalls könne der Zweck des Gesetzes, die Bewegungsfreiheit besonders gefährlicher Ausländer zu beschränken und sie zu überwachen, nicht effektiv genug erreicht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online