21.11.2024
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss28.07.2010

Ausweisung wegen Unterstützung militanter Sikh-Organisation rechtmäßigEilantrag eines indischen Staats­an­ge­hörigen gegen seine sofort vollziehbare Ausweisung abgelehnt

Die sofort vollziehbare Ausweisung eines indischen Staats­an­ge­hörigen wegen Unterstützung der militanten Sikh-Organisation ist zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Im zugrunde liegenden Fall lehnte das Verwal­tungs­gericht Freiburg den Eilantrag eines indischen Staats­an­ge­hörigen gegen seine sofort vollziehbare Ausweisung ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die verfügte Ausweisung vom Regie­rungs­prä­sidium Freiburg keine Rechtsfehler erkennen lasse.

Antragssteller seit Jahren als Propa­gan­da­se­kretär und Pressesprecher der Vereinigung "Babbar Khalsa International" tätig

Der Antragssteller sei seit Jahren als Propa­gan­da­se­kretär und Pressesprecher im Bundesvorstand der auf der Terrorliste der Europäischen Union geführten Vereinigung "Babbar Khalsa Internation" tätig. Die militante Sikh-Organisation werde bis in die jüngste Vergangenheit für zahlreiche schwere Attentate in Indien verantwortlich gemacht. Bei zwei Befragungen habe der Antragssteller die terroristischen Aktivitäten der Organisation ausdrücklich gebilligt. Auch dass er in Deutschland Spendengelder für sie vereinnahmt hat, habe er eingeräumt. In den letzten Jahren sei er mindestens sechsmal für jeweils längere Zeit nach Pakistan gereist; er habe im so genannten Sicher­heits­ge­spräch beim Regie­rungs­prä­sidium erklärt, weiterhin mit Gewalt für die Sache der Sikhs zu kämpfen.

Trotz langjährigen und rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - Ausweisung des Antragstellers ist gerechtfertigt

Das Regie­rungs­prä­sidium sei davon ausgegangen, dass diese schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Antragstellers trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen, insbesondere zu seinem sechsjährigen deutschen Sohn, rechtfertigen. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen nur weil er schon im Asylverfahren angegeben habe, als Leiter der Propa­gan­da­arbeit von "Babbar Khalsa" tätig gewesen zu sein, und 1995 als Asylbe­rech­tigter anerkannt worden sei. Denn er habe ab der zweiten Hälfte der 90er Jahre seine Unter­stüt­zungs­hand­lungen maßgeblich intensiviert und nachhaltig Spendengelder eingetrieben. Dabei sei es Ende 2003 zu einer erheblichen Straftat gekommen, die mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen gefährlicher Körper­ver­letzung, Freiheits­be­raubung und Bedrohung sanktioniert worden sei.

Ausweisung kann nicht vollzogen werden

Solange der Antragsteller als Asylbe­rech­tigter anerkannt und kein aufnah­me­be­reiter Drittstaat in Sicht sei, kann die Ausweisung nicht vollzogen werden, das macht die Ausweisung aber nicht fehlerhaft. Denn sie wirke konsequent jeder Aufent­halts­ver­fes­tigung entgegen; zudem würden durch sie Aufent­halts­be­schrän­kungen und die Pflicht zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei ausgelöst.

Besonders gefährliche Ausländer müssen bewacht werden

Das besondere öffentliche Vollzug­s­in­teresse an der Ausweisung ergebe sich daraus, dass ein Ausländer wie der Antragsteller, der wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen werde, derzeit aber nicht abgeschoben werden könne, aus dringenden Sicher­heits­gründen unverzüglich der polizeilichen Meldepflicht und der Aufent­halts­be­schränkung unterworfen werden müsse. Andernfalls könne der Zweck des Gesetzes, die Bewegungs­freiheit besonders gefährlicher Ausländer zu beschränken und sie zu überwachen, nicht effektiv genug erreicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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