24.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil14.11.2008

Al-Tawhid-Straftäter zu Recht ausgewiesen, obwohl er ein Kind deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit hatÖffentliches Interesse an Ausweisung

Ein wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilter Palästinenser darf ausgewiesen werden, obwohl er ein Kind deutscher Staats­an­ge­hö­rigkeit hat und ein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Kreises Warendorf bestätigt.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hatte im Oktober 2005 den Palästinenser jordanischer Staats­an­ge­hö­rigkeit im sogenannten „Al-Tawhid-Prozess“ als einen von mehreren Angeklagten zu einer Haftstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Gericht befand, die Palästinenser hätten im Auftrag von Al Tawhid, einer zum Netzwerk der Al Qaida gerechneten Organisation, eine terroristische Vereinigung gebildet und Anschläge auf jüdische Einrichtungen in Düsseldorf und Berlin vorbereitet. Im Rahmen der Urteils­ver­kündung hatte das OLG Missstände bei der Anwendung des Ausländerrechts angeprangert. Im Mai 2007 verfügte der Kreis Warendorf die Ausweisung des in Deutschland geborenen Mannes, der im Westjordanland aufwuchs. Dagegen gerichtete Eilanträge hatten keinen Erfolg. Ein vom Kläger angestrengtes Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Seit Entlassung aus der Haft im August 2008 lebt der Palästinenser wieder bei seiner jordanischen Ehefrau und den beiden Kindern im Kreis Warendorf. Sein in Deutschland geborener siebenjähriger Sohn besitzt neben der jordanischen auch die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit.

Richter: Ausweisung entspricht den gesetzlichen Vorschriften

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied, die Ausweisung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere verstoße sie nicht gegen den Schutz der familiären Lebens­ge­mein­schaft und des Privatlebens. Wegen der sechsjährigen Strafhaft hätten sich die Eheleute entfremdet und habe sich zwischen ihm und seinen beiden Kindern kein schützenswertes familiäres Verhältnis entwickeln können. Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Straftaten und die von ihm ausgehende Gefahr komme bei einer wertenden Gewichtung dem Schutz von Ehe und Familie weniger Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Aufent­halts­be­en­digung. Die Ausweisung stelle sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig sei. Das OLG Düsseldorf habe die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt und für die Dauer von fünf Jahren nach seiner Entlassung Führungs­aufsicht angeordnet. Die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die Gefahr künftiger Straftaten wögen so schwer, dass der Aufenthalt in Deutschland seit 1987, seine Ehe mit einer jordanischen Staats­an­ge­hörigen mit gesichertem Aufenthalt und die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit seines Sohnes nicht entscheidend zu Gunsten des Klägers zu werten seien. Das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 20.11.2008

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