Dokument-Nr. 6500
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss07.08.2008
Trotz zwei deutscher Kinder kein Abschiebungsschutz für inhaftierten, algerischen StraftäterSchutz der Familie steht hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück
Mit Beschluss vom 07.08.2008 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag eines algerischen Staatsangehörigen abgelehnt, der seine Abschiebung verhindern will.
Der Antragsteller war im Jahre 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte unter Vorgabe einer falschen Identität seine Anerkennung als Flüchtling erwirkt. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wurde seine wahre Identität bekannt und seine Flüchtlingseigenschaft widerrufen.
Falsche Ausweisdokumente hergestellt
Wegen des Herstellens falscher Papiere u.a. zur Ermöglichung von Schleusungsaktivitäten in den Jahren 2002 bis 2005 wurde der Antragsteller zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit noch in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf verbüßt. Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde die mutmaßliche Unterstützung der im April 2002 zerschlagenen inländischen "Al Tawhid"-Zelle durch den Antragsteller nicht zur Anklage gebracht. Der Antragsteller stand damals im Verdacht, als Aussteller und Lieferant von gefälschten Ausweisdokumenten in die Passfälschungs- und Passverbringungsaktivitäten der deutschen Zelle der "Al Tawhid" eingebunden und im Besitz einer Waffe gewesen zu sein, die bei einem geplanten Anschlag im Auftrag von "Al Tawhid" auf jüdische oder israelische Einrichtungen in Deutschland zum Einsatz kommen sollte.
Antrag auf Abschiebungsschutz mit Schutz der Familie begründet
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Abschiebungsschutz hat sich der Antragsteller darauf berufen, seiner Abschiebung stehe der Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen, weil er Vater zweier deutscher Kinder sei.
Gericht: Schutz der Familie muss hier hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen
Die 8. Kammer hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schutz der Familie vorliegend hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen müsse, weil von dem Antragsteller, der noch kürzlich bekundet habe, nur die göttliche Autorität und die Regeln des Koran, nicht aber die hier geltenden Gesetze anzuerkennen, weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Nach der im Juli 2009 anstehenden Haftentlassung müsse wegen schlechter Sozial- und Wirtschaftsprognose damit gerechnet werden, dass der Antragsteller erneut - gegebenenfalls einschlägig - straffällig werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 08.08.2008
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