21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil18.01.2017

Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglosRücknahme der Einstel­lungs­zusage in öffentlichen Schuldienst wegen Tragens eines (muslimisches) Kopftuch gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Schmer­zens­geldklage einer Lehrerin abgewiesen, die mit Kopftuch unterrichten wollte und sich durch die Rücknahme der Einstel­lungs­zusage durch die Schule aus religiösen Gründen diskriminiert sah. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Schule berech­tig­terweise auf eine gesetzliche Grundlage im Nieder­säch­sischen Schulgesetz gestützt hatte, die alle Bewerber gleich behandelt, indem sie sämtliche religiösen und weltan­schau­lichen Symbole verbietet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) geltend gemacht. Sie sah sich aus religiösen Gründen diskriminiert, weil die Beklagte eine ihr im Jahr 2013 zunächst erteilte Einstel­lungs­zusage in den öffentlichen Schuldienst zurückgenommen hatte, als bekannt geworden war, dass sie auch im Unterricht ein (muslimisches) Kopftuch tragen wolle. Die Klägerin berief sich zur Begründung ihres Anspruchs auf die im Jahr 2015 geänderte Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -). Dieses hat entschieden, dass das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit aus Art. 4 GG verletzt.

VG verneint Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Anspruch auf Entschädigung schon deshalb zu verneinen sei, weil die Beklagte die Klägerin nicht "wegen ihrer Religion" benachteiligt habe. Die Beklagte habe sich vielmehr auf eine gesetzliche Grundlage im Nieder­säch­sischen Schulgesetz gestützt, die alle Bewerber gleich behandle, indem sie sämtliche religiösen und weltan­schau­lichen Symbole verbiete. Damit habe die Beklagte die gleichen Einstel­lungs­an­for­de­rungen an alle Bewerber in Hinblick auf die staatliche Neutra­li­täts­pflicht gestellt.

Bei Beurteilung des Falles ist Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zu betrachten

Selbst wenn aber eine religiöse Benachteiligung bejaht würde, sei diese hier gerechtfertigt. Für die Beurteilung des Falles sei retrospektiv die Sach- und Rechtslage im Jahr 2013 zu betrachten, da zu diesem Zeitpunkt die Einstel­lungs­zusage zurückgenommen worden sei. Im Jahr 2013 habe sich die Beklagte auf die gesetzliche Grundlage im Nieder­säch­sischen Schulgesetz berufen dürfen. Damals sei die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2003 maßgeblich gewesen, wonach für ein Kopftuchverbot "nur" ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert worden sei. Die neuere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2015, die für ein Kopftuchverbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter Schulfrieden und Neutralität verlange, habe es im Jahr 2013 noch nicht gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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