18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil20.08.2009

BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragenAbmahnung wegen Tragens religiöser Kopfbedeckung in der Schule zulässig

Gilt an einer Schule für Lehrer ein Kopftuchverbot, um keine religiösen Bekundungen abzugeben, darf an Stelle des Kopftuches auch nicht eine Mütze getragen werden, die ebenso Haare, Haaransatz und Ohren bedeckt. Eine daher erteilte Abmahnung ist zulässig, da diese Kopfbedeckung weit mehr darstellt, als nur ein modisches Accessoire. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskri­mi­nie­rungs­verboten.

Mütze als Ersatz für islamisches Kopftuch

Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.

Klägerin hält Abmahnung für unwirksam

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unter­schied­licher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.

Mehr als nur modisches Accessoire

Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekun­dungs­verbot.

Quelle: ra-online, BAG

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