Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil29.06.2007
Arbeitsgericht Düsseldorf: Kopftuchverbot umfasst auch BaskenmützeGericht entscheidet über Wollmützenfall
Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an nordrhein-westfälischen Schulen umfasst auch das Tragen einer Baskenmütze. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem Rechtsstreit betreffend die Abmahnung einer in einer nordrhein-westfälischen Gesamtschule beschäftigten Sozialpädagogin wegen des ständigen Tragens einer Baskenmütze während ihrer Arbeitszeit hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die auf Entfernung der Abmahnung gerichtete Klage abgewiesen.
Empfängerhorizont maßgeblich
Das nordrhein-westfälischen Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine derartige Bekundung vorliegt, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Es kommt also allein darauf an, wie das Erscheinungsbild der Klägerin auf Dritte wirkt und nicht darauf, was die Klägerin zum Ausdruck bringen will.
Baskenmütze mit Kopftuch vergleichbar
Durch die tief in die Stirn gezogene, die Haare der Klägerin komplett verdeckende Baskenmütze kann bei Schülern, Schülerinnen und Eltern der Eindruck entstehen, dass es sich um eine religiöse Bekundung, vergleichbar dem islamischen Kopftuch, handelt. Gerade solche Eindrücke sollen durch das Schulgesetz zum Schutz der positiven und negativen Glaubensfreiheit sowie des Schulfriedens verhindert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2007