23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil02.06.2007

Kopftuchverbot für Lehrerinnen aus NRW bleibt bestehenLehrkräfte müssen Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern bewahren

An nordrhein-westfälischen Schulen dürfen Lehrerinnen weiterhin kein Kopftuch tragen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin muslimischen Glaubens auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Beamten­ver­hältnis auf Probe abgewiesen

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule verstoße gegen das in § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW enthaltene Verbot, dass Lehrkräfte in der Schule u. a. keine religiösen Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, führte das Gericht aus. Eine Lehrerin, die in der Schule ein "islamisches Kopftuch" trage, gebe damit aber zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Beklei­dungs­vor­schriften als verpflichtend erachte. Hierin liege eine bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Die Wahl einer "modisch wirkenden Kopfbedeckung" anstelle des Kopftuchs führe zu keiner anderen Bewertung, weil die von der Klägerin angebotene alternative Kopfbedeckung gleichermaßen als Erken­nungs­merkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen würde.

Die einschlägige Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. Nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung sei allerdings sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von Dienstpflichten das Gebot strikter Gleich­be­handlung der verschiedenen Glaubens­rich­tungen zu beachten. Hieraus ergebe sich nach Auffassung der Kammer, dass andere religiöse Bekundungen durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gleichermaßen untersagt seien. Eine in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltene Privilegierung christlich-jüdischer Bekenntnisse in der Weise, dass etwa das Tragen des Nonnenhabits auch außerhalb des Religi­o­ns­un­ter­richts statthaft sei, habe im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden, sei jedenfalls nach dem Gebot der verfas­sungs­kon­formen Auslegung von Gesetzen nicht zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 05.06.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4349

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI