23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil21.02.2007

Kopftuchverbot: Muslima wird nicht als Referendarin zugelassen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen hat entschieden, dass das Landesinstitut für Schule (LIS) eine Muslima, die sich strikt weigert, beim Unterrichten auf das sog. islamische Kopftuch zu verzichten, nicht in den Vorbe­rei­tungs­dienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hältnis aufnehmen muss.

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hatte die Behörde zuvor zur Neubescheidung über einen entsprechenden Aufnahmeantrag verpflichtet. Diese Entscheidung wurde aufgehoben.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat damit seinen bereits im voraus­ge­gangenen Eilverfahren vertretenen Standpunkt bestätigt, dass die Vorschriften des bremischen Schulgesetzes, die insbesondere im Hinblick auf Vorgaben der bremischen Landes­ver­fassung Lehrer verpflichten, in der Schule auch hinsichtlich ihres äußeren Erschei­nungs­bildes auf die religiösen und weltan­schau­lichen Empfindungen a l l e r Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erzie­hungs­be­rech­tigten Rücksicht zu nehmen, verfas­sungs­konform sind. Dies gilt auch für Referendare und Referendarinnen, soweit sie Unterricht erteilen. Zwar hat der Staat insoweit ein Ausbil­dungs­monopol, so dass der Ausbil­dungs­an­spruch nur beschränkt werden darf, wenn dies zum Schutz eines Rechtsgutes von überragender Bedeutung unerlässlich ist. Die engen verfas­sungs­recht­lichen Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der Berufswahl beschränkt werden darf, sind in Bremen nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts jedoch erfüllt. Das Neutra­li­tätsgebot und die Wahrung des Schulfriedens lassen auch für das Unterrichten durch Referendare und Referendarinnen eine Ausnahme nicht zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 22.02.2007

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