21.11.2024
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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss19.05.2005

Angehende Lehrerin darf nicht wegen ihres Kopftuches vom Referendariat ausgenommen werden

Das Verwal­tungs­gericht Bremen hat ein einem Eilverfahren über den Antrag einer Bewerberin für den Vorbe­rei­tungs­dienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen entschieden.

Die Bewerberin hatte Religionskunde und Deutsch an der Bremer Universität studiert. Nach dem 1. Staatsexamen bewarb sie sich beim Senator für Bildung und Wissenschaft um die Aufnahme in das Referendariat für die Fächer Deutsch und Biblische Geschichte. Die Behörde lehnte den Antrag ab, nachdem die Bewerberin eine von ihr verlangte Erklärung, im Unterricht in "Biblische Geschichte" das Tragen eines Kopftuches zu unterlassen, nicht unterschrieben hatte. Denn das Tragen eines Kopftuches lasse den Unterricht in diesem Fach unglaubwürdig erscheinen. Die Bewerberin sah ihre Grundrechte der freien Wahl des Ausbil­dungs­platzes (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Religi­o­ns­freiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Sie geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts davon aus, dass es Sache des Landes­ge­setz­gebers ist, das zulässige Maß an religiösen Bezügen in der Schule neu zu bestimmen, nachdem ein mit zunehmender religiöser Pluralität verbundener gesell­schaft­licher Wandel eingetreten ist. Solange es an einer solchen Neubestimmung fehle, könne man es einer Bewerberin für das Lehramts­re­fe­ren­dariat, die ein Kopftuch trage, nicht verwehren, ihr Ausbildung abzuschließen. Die Bremische Landes­ver­fassung führe auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu keinem anderen Ergebnis.

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen vom 20.05.2005

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