03.12.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2008

Bremen: Das Kopftuchverbot für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränktUnzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass für die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.

Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkräften verlangen, dass sich diese in der Schule des Tragens jeglicher religiöser Symbole enthalten. Das besondere öffentlich-rechtliche Ausbil­dungs­ver­hältnis – außerhalb eines Beamten­ver­hält­nisses – ist vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht aber gerade gefordert worden, um bei Berufen mit staatlichem Ausbil­dungs­monopol solchen Personen, die nicht in ein Beamten­ver­hältnis übernommen werden könnten, gleichwohl den Zugang zu diesen Berufen zu ermöglichen, die außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben sind, z.B. als Lehrer an Privatschulen. Würde man nun auch im Rahmen eines solchen besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbil­dungs­ver­hält­nisses von einer angehenden (deutschen) Lehrkraft von vornherein verlangen, von ihr als verbindlich empfundene religiöse Kleidungs­vor­schriften während des Unterrichts nicht zu befolgen, käme eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes (§ 59 Abs. 4 und 5) einer verfas­sungs­widrigen Berufs­zu­las­sungs­schranke gleich. Denn die Klägerin könnte dann ihre mit dem Studium begonnene Ausbildung nicht berufs­qua­li­fi­zierend abschließen.

Beschränkung nur zum Schutz besonders wichtiger Gemein­schaftsgüter

Das Grundgesetz erlaubt solche Einschränkungen des Berufszugangs nur dann, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemein­schaftsgüter zwingend erforderlich sind. Insofern verstößt die Auslegung der Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes durch das Berufungs­gericht, das auch im Ausbil­dungs­ver­hältnis bereits eine abstrakte, d.h. theoretische Gefährdung des Schulfriedens hat ausreichen lassen, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Schulbehörde wird nun zu prüfen haben, ob die Durchführung der Ausbildung der Klägerin eine greifbare, d.h. konkrete Gefährdung des Schulfriedens im Hinblick auf Grundrechte der Eltern und Schüler darstellt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des BVerwG vom 26.06.2008

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