21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil10.04.2008

Auch eine Mütze als Ersatz für ein Kopftuch verstößt gegen Religi­o­ns­freiheit

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat eine vom Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.

Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an, das die muslimische Klägerin bis zum Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW getragen hatte.

Die daraufhin erteilte Abmahnung, mit der die Klägerin aufgefordert worden war, das Tragen der Mütze im Dienst zu unterlassen, ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religi­o­ns­freiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüber. Nach Abwägung dieser Grundrechte kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religi­o­ns­ausübung vorrangig ist. Ebenso ist keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes erkennbar, da hier arbeits- und dienst­rechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erzie­hungs­auftrag der Klägerin vorliegen. Ein vorher unterbreiteter Vergleichs­vor­schlag, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu ersetzen, wurde von der Klägerin abgelehnt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 10.04.2008

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