Bundesverwaltungsgericht Beschluss16.12.2008
BVerwG bestätigt Kopftuchverbot in Baden-Württembergs Schulen - Auch Tragen eine Mütze kann untersagt werdenKopftuchurteil gegen Stuttgarter Lehrerin rechtskräftig
Das an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg geltende Kopftuchverbot ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es wies die Klage einer zum Islam konvertierten Lehrerin ab. Diese darf die Kopfbedeckung nicht während des Unterrichts tragen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14.03.2008 (Az.: 4 S 516/07) im sogenannten Kopftuchstreit ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 16.12.2008 (Az.: 2 B 46.08) die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Sachverhalt
Der VGH Baden-Württemberg hatte die Klage der Klägerin, einer Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule, gegen eine Weisung des Oberschulamts, den Dienst als Lehrerin ohne Kopfbedeckung zu versehen, abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2008). Der VGH ging davon aus, dass die auf § 38 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) gestützte Weisung rechtmäßig sei. Nach dieser Vorschrift dürfen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
BVerwG: Keine grundsätzliche Bedeutung
Das BVerwG hat nun entschieden, dass der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es hat u.a. ausgeführt, dass der nach § 38 Abs. 2 SchulG erforderliche Bekundungscharakter sich nicht ausschließlich aus dem Kleidungsstück selbst ergeben müsse.
Auch Mütze kann untersagt werden
Eine Lehrerin, die wie die Klägerin in der Schule mit einer die Haare verdeckenden Mütze auftrete und mit dieser Kopfbedeckung unterrichte, werde typischerweise nach den Gründen dieses Verhaltens gefragt. Sobald die Motivation für das Tragen der Kopfbedeckung bekannt sei, unterscheide diese sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von einem Kleidungsstück, dessen religiöser oder weltanschaulicher Charakter offen zutage liege. Der Verbotstatbestand nach § 38 Abs. 2 SchulG sei mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar, obwohl das Gesetz religiöse und weltanschauliche äußere Bekundungen von Lehrern ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ausnahmslos untersage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2009
Quelle: ra-online (pt)