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Bundesverwaltungsgericht Beschluss16.12.2008

BVerwG bestätigt Kopftuchverbot in Baden-Württembergs Schulen - Auch Tragen eine Mütze kann untersagt werdenKopftuchurteil gegen Stuttgarter Lehrerin rechtskräftig

Das an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg geltende Kopftuchverbot ist rechtmäßig. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden. Es wies die Klage einer zum Islam konvertierten Lehrerin ab. Diese darf die Kopfbedeckung nicht während des Unterrichts tragen.

Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 14.03.2008 (Az.: 4 S 516/07) im sogenannten Kopftuchstreit ist rechtskräftig. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 16.12.2008 (Az.: 2 B 46.08) die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der VGH Baden-Württemberg hatte die Klage der Klägerin, einer Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule, gegen eine Weisung des Oberschulamts, den Dienst als Lehrerin ohne Kopfbedeckung zu versehen, abgewiesen (vgl. Presse­mit­teilung vom 14.05.2008). Der VGH ging davon aus, dass die auf § 38 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) gestützte Weisung rechtmäßig sei. Nach dieser Vorschrift dürfen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Schule keine politischen, religiösen, weltan­schau­lichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltan­schau­lichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.

BVerwG: Keine grundsätzliche Bedeutung

Das BVerwG hat nun entschieden, dass der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es hat u.a. ausgeführt, dass der nach § 38 Abs. 2 SchulG erforderliche Bekun­dung­s­cha­rakter sich nicht ausschließlich aus dem Kleidungsstück selbst ergeben müsse.

Auch Mütze kann untersagt werden

Eine Lehrerin, die wie die Klägerin in der Schule mit einer die Haare verdeckenden Mütze auftrete und mit dieser Kopfbedeckung unterrichte, werde typischerweise nach den Gründen dieses Verhaltens gefragt. Sobald die Motivation für das Tragen der Kopfbedeckung bekannt sei, unterscheide diese sich hinsichtlich ihrer Wirkungen nicht von einem Kleidungsstück, dessen religiöser oder weltan­schau­licher Charakter offen zutage liege. Der Verbot­s­tat­bestand nach § 38 Abs. 2 SchulG sei mit dem Grundrecht der Glaubens­freiheit vereinbar, obwohl das Gesetz religiöse und weltan­schauliche äußere Bekundungen von Lehrern ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ausnahmslos untersage.

Quelle: ra-online (pt)

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