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Arbeitsgericht Berlin Urteil14.04.2016

Entschä­di­gungsklage einer Lehrerin mit Kopftuch nach abgelehnter Bewerbung als Grund­schul­päd­agogin erfolglosNeutra­li­täts­gesetz untersagt Lehrkräften Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschä­di­gungsklage einer Klägerin abgewiesen, deren Bewerbung um eine Stelle als Grund­schul­lehrerin von dem Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt.

Das Arbeitsgericht Berlin verneinte im zugrunde liegenden Verfahren eine nach § 7 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das "Berliner Neutra­li­täts­gesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 - VerfArt29G - GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutra­li­täts­gesetz untersagt u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Klägerin ablehnen dürfen.

Neutra­li­täts­gesetz gilt nicht für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

Das Arbeitsgericht war auch unter Berück­sich­tigung der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 27. Januar 2015 nicht von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des § 2 Neutra­li­täts­gesetz überzeugt und hat deshalb von einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, welches Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war, abgestellt. Diese bestünden u.a. darin, dass die Berliner Regelung keine gleich­heits­widrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe. Das Berliner Neutra­li­täts­gesetz behandele alle Religionen gleich. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutra­li­täts­gesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Klägerin sei die Unter­richt­s­tä­tigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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