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- Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglosVerwaltungsgericht Osnabrück, Urteil18.01.2017, 3 A 24/16
- BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragenBundesarbeitsgericht, Urteil20.08.2009, 2 AZR 499/08
- Keine Einstellung als Lehrerin wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen begründet EntschädigungsanspruchOberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil24.04.2020, 5 LB 129/18
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.02.2017
Streit um Kopftuch: Lehrerin erhält nach abgelehnter Bewerbung EntschädigungGenerelles Verbot zum Tragen eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Lehrerin, deren Bewerbung abgelehnt wurden, weil sie während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte, eine Entschädigung zugesprochen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Lehrerin mit muslimischem Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin beworben. Die Bewerbung wurde nach ihrer Erklärung, dass sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, abgelehnt.
Konkrete Gefährdung durch Tragen des Kopftuchs durch Land nicht geltend gemacht
Das Landesarbeitsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen. Das "Berliner Neutralitätsgesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2016 1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.
Lehrerin erhält Entschädigung in Höhe von 8.680 Euro
Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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