21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.02.2017

Streit um Kopftuch: Lehrerin erhält nach abgelehnter Bewerbung EntschädigungGenerelles Verbot zum Tragen eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat einer Lehrerin, deren Bewerbung abgelehnt wurden, weil sie während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch tragen wollte, eine Entschädigung zugesprochen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Lehrerin mit muslimischem Kopftuch um eine Stelle als Grund­schul­lehrerin beim Land Berlin beworben. Die Bewerbung wurde nach ihrer Erklärung, dass sie ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle, abgelehnt.

Konkrete Gefährdung durch Tragen des Kopftuchs durch Land nicht geltend gemacht

Das Landes­a­r­beits­gericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes gesehen. Das "Berliner Neutra­li­täts­gesetz" (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 27.01.2015 (Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - und Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss vom 18.10.2016 1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der hiernach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubens­freiheit sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache auch das beklagte Land nicht geltend.

Lehrerin erhält Entschädigung in Höhe von 8.680 Euro

Das Landes­a­r­beits­gericht hat unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle entsprechend 8.680 Euro festgesetzt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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