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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil24.04.2020

Keine Einstellung als Lehrerin wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen begründet Ent­schädigungs­anspruchVerbot des Kopftuchtragens nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens

Wird eine muslimische Lehrerin nicht eingestellt, weil sie aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, so begründet dies grundsätzlich einen Ent­schädigungs­anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Tragen eines Kopftuchs kann nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens verboten werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Niedersachsen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Lehrerin mit muslimischem Glauben bewarb sich im Jahr 2013 um die Einstellung in den nieder­säch­sischen Schuldienst. Da sie jedoch vorhatte während des Unterrichts aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, lehnte die zuständige Behörde eine Einstellung ab. Daraufhin erhob die Lehrerin Klage auf Zahlung einer Entschädigung.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück wies die Klage ab. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch bestehe seiner Ansicht nach nicht, da eine eventuelle Ungleich­be­handlung der Klägerin gerechtfertigt sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Oberver­wal­tungs­gericht Niedersachsen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu, weil sie wegen ihrer Religion bei ihrer Bewerbung um die Einstellung in den Schuldienst benachteiligt wurde.

Keine Rechtfertigung der Benachteiligung

Diese Benachteiligung sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen, so das Oberver­wal­tungs­gericht. Das Unterlassen des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Unterricht stelle keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft im nieder­säch­sischen Schuldienst dar. Vielmehr gewähre der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit auch Lehrkräften in der öffentlichen bekennt­ni­soffenen Gemein­schafts­schule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen.

Verbot des Kopftuchtragens bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei ein Verbot des Tragens eines religiösen Kopftuchs nur zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung oder Störung des Schulfriedens vorliegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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