Dokument-Nr. 21221
Permalink https://urteile.news/
- Arbeitsgericht Düsseldorf: Kopftuchverbot umfasst auch BaskenmützeArbeitsgericht Düsseldorf, Urteil29.06.2007, 12 Ca 175/05
- Auch eine Mütze als Ersatz für ein Kopftuch verstößt gegen ReligionsfreiheitLandesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil10.04.2008, 5 Sa 1836/07
- BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragenBundesarbeitsgericht, Urteil20.08.2009, 2 AZR 499/08
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss01.06.2015
Rechtsstreit um sogenanntes "Kopftuchverbot" in Nordrhein-Westfalen beigelegtGefahr für den Schulfrieden nicht ersichtlich
Die beteiligten Parteien im sogenannten "Kopftuchverbot"-Verfahren haben den Rechtstreit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf beigelegt. Nachdem das Bundesverfassunsgericht aufgrund der Rechtsbeschwerde der Lehrerin entschieden hatte, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar ist, hatte das Land erklärt, die Abmahnung gegen die Lehrerin nicht weiter aufrecht zu erhalten.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das islamische Kopftuch. Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus.
Klage beim Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und vor dem BGH erfolglos
Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Nachdem sie sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, legte sie Verfassungsbeschwerde.
BVerfG sieht in pauschalem Kopftuchverbot Verletzung von Grundrechten
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Land Nordrhein-Westfalen hält Abmahnung gegen die Lehrerin nicht mehr aufrecht
In dem erneuten Berufungsverfahren hat das beklagte Land erklärt, dass es die streitbefangene Abmahnung nicht mehr aufrecht erhält, worauf beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. Weder dem bisherigen Vorbringen noch dem Inhalt der Abmahnung ließ sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahr für den Schulfrieden entnehmen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss21221
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.