23.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss12.04.2018

Halten von Mäusen für Tierversuche untersagtHalterin von Tierver­suchs­mäusen verstößt grob gegen tierschutz­rechtliche Anforderungen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Rechtmäßigkeit einer Ordnungs­ver­fügung der Stadt Münster - vorläufig - bestätigt, mit der einer Wissen­schaftlerin der Hautklinik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Tieren untersagt wurde, die in Tierversuchen gezüchtet und gehalten werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster hatte nach einem anonymen Hinweis am 20. Juni 2017 beim Veterinäramt der Stadt Münster eine Selbstanzeige über eine unerlaubte Tierhaltung im Keller der Hautklinik der Medizinischen Fakultät der Universität erstattet. Bei einer Überprüfung am selben Tag durch zwei amtliche Tierärztinnen waren in einem Kellerraum der Hautklinik 36 Käfige mit insgesamt 77 Mäusen vorgefunden worden. Nach den Feststellungen der Tierärztinnen hätten sich drei der der Wissen­schaftlerin zuzuordnenden Mäuse in einem Allge­mein­zustand befunden, der ihre sofortige Tötung erforderlich gemacht habe. Eine dieser Mäuse habe sich offenbar im Zustand fünf bis sieben Tage nach einem chirurgischen Eingriff befunden. Das Tier habe bereits längerfristig erhebliche Schmerzen und Leiden erlitten. Ein weiteres Tier habe hochgradige Stereotypen aufgewiesen, die sich in Form von "im Kreis rennen" geäußert hätten und sich durch äußere Reizgebung nicht mehr hätten unterbrechen lassen. Das dritte Tier habe eine daumen­na­gelgroße, nekrotisierende Hautläsion im Nackenbereich aufgewiesen und sich in seitlich gekrümmter Körperhaltung mit zusam­men­ge­kniffenen Augenlidern befunden. Nach weiteren Ermittlungen hätten der Antragstellerin 22 Boxen mit 40 der 77 Mäuse zugeordnet werden können. Diese habe die Tiere aus dem genehmigten Tierhal­tungs­bereich der Hautklinik entnehmen und in den betreffenden Kellerraum transportieren lassen. Mit Ordnungs­ver­fügung vom 11. Dezember 2017 hatte die Stadt Münster der Antragstellerin das Halten und Betreuen Tierver­suchs­tieren untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

Haltungs- und Betreu­ungs­verbot erweist sich als offensichtlich rechtmäßig

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwal­tungs­gericht Münster ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich das Haltungs- und Betreu­ungs­verbot als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die Antragstellerin habe als Halterin von Tierver­suchs­mäusen grob gegen tierschutz­rechtliche Anforderungen verstoßen und den Mäusen hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Die Antragstellerin sei als vormalige Halterin der Mäuse die richtige Adressatin der Ordnungs­ver­fügung. Die maßgeblichen Tiere seien sowohl nach der Beschriftung der Käfigboxen als auch nach den Angaben in den Tierver­suchs­ge­neh­mi­gungs­un­terlagen für die genehmigte Tierhaltung, aus der die Mäuse entnommen worden seien, ihrer Arbeitsgruppe bzw. ihr als Versuchs­leiterin zugeordnet gewesen.

Verhalten der Antragstellerin insgesamt durch erheblich mangelndes Unrechts­be­wusstsein gekennzeichnet

Nach gegenwärtiger Einschätzung des Gerichts sei sie es auch gewesen, die jeweils die Anweisung gegeben habe, ob, wann und welche Tiere in den Kellerraum verbracht würden. Als Versuchs­leiterin habe die Antragstellerin auch den wissen­schaft­lichen Nutzen an den Tieren gehabt. Der grobe Verstoß gegen tierschutz­rechtliche Anforderungen ergebe sich maßgeblich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, die insbesondere durch das Protokoll über die außerplanmäßige Kontrolle am 20. Juni 2017, die umfangreiche fotografische Dokumentation sowie das amtstier­ärztliche Gutachten gestützt würden. Demgegenüber sei der Vortrag der Antragstellerin nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin sei durch ein erheblich mangelndes Unrechts­be­wusstsein gekennzeichnet. Ihre Zuwider­hand­lungen seien vor dem Hintergrund der offenbar seit Jahren in dem Kellerraum bestehenden unerlaubten Tierhaltung besonders wieder­ho­lungs­trächtig.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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