Dokument-Nr. 14852
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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil12.12.2012
Tierversuche mit Rhesusaffen an der Universität Bremen zulässigOVG Bremen verneint Verstoß gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
Die am Institut für Kognitionsforschung der Universität durchgeführten Tierversuche mit Rhesusaffen (Makaken) verstoßen nicht gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die für den Tierschutz zuständige Behörde es im Jahr 2008 abgelehnt, die erforderliche Genehmigung zu erteilen. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass den Tieren bei den Versuchen erhebliche Leiden zugefügt würden. Zu der Frage der Belastung der Versuchstiere waren im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden.
Tiere wurden durch Versuche nur mäßigen Belastungen ausgesetzt
Aufgrund einer Auswertung dieser Unterlagen zu dem Ergebnis gelang das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Tiere durch die Versuche allenfalls mäßigen Belastungen ausgesetzt seien. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass diese Versuche seit 1998 durchgeführt werden. Die Belastung der Tiere wurde dabei regelmäßig kontrolliert durch externe Tierärzte, die über Erfahrungen mit der Haltung von Primaten verfügen. Anders als das Verwaltungsgericht konnte das Oberverwaltungsgericht noch weitere Gutachten verwerten, die diese Belastungsbeurteilung bestätigen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Frage der Belastung der Tiere vom Gericht mit Rücksicht auf die Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz (Artikel 20a GG) von der Behörde und dem Gericht vollständig zu überprüfen ist.
Forschung besitzt internationalen Rang
Der allenfalls mäßigen Belastung stehe die Bedeutung des Forschungsvorhabens des Klägers gegenüber. Die Beteiligten des Rechtsstreits waren sich einig, dass diese Forschung im Bereich der Kognitionswissenschaft von außerordentlicher Bedeutung sei und internationalen Rang besitze.
Forschungsvorhaben gem. § 7 TierSchG ethisch vertretbar
Das Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen der nach dem Tierschutzgesetz vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Forschungsvorhaben unter diesen Umständen ethisch vertretbar im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online
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