21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil12.12.2012

Tierversuche mit Rhesusaffen an der Universität Bremen zulässigOVG Bremen verneint Verstoß gegen Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes

Die am Institut für Kogni­ti­o­ns­for­schung der Universität durchgeführten Tierversuche mit Rhesusaffen (Makaken) verstoßen nicht gegen Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die für den Tierschutz zuständige Behörde es im Jahr 2008 abgelehnt, die erforderliche Genehmigung zu erteilen. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass den Tieren bei den Versuchen erhebliche Leiden zugefügt würden. Zu der Frage der Belastung der Versuchstiere waren im Laufe des Verwaltungs- und Gerichts­ver­fahrens verschiedene Gutachten und Stellungnahmen eingeholt worden.

Tiere wurden durch Versuche nur mäßigen Belastungen ausgesetzt

Aufgrund einer Auswertung dieser Unterlagen zu dem Ergebnis gelang das Oberver­wal­tungs­gericht zu dem Ergebnis, dass die Tiere durch die Versuche allenfalls mäßigen Belastungen ausgesetzt seien. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass diese Versuche seit 1998 durchgeführt werden. Die Belastung der Tiere wurde dabei regelmäßig kontrolliert durch externe Tierärzte, die über Erfahrungen mit der Haltung von Primaten verfügen. Anders als das Verwal­tungs­gericht konnte das Oberver­wal­tungs­gericht noch weitere Gutachten verwerten, die diese Belas­tungs­be­ur­teilung bestätigen. Dabei ist das Oberver­wal­tungs­gericht davon ausgegangen, dass die Frage der Belastung der Tiere vom Gericht mit Rücksicht auf die Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz (Artikel 20a GG) von der Behörde und dem Gericht vollständig zu überprüfen ist.

Forschung besitzt internationalen Rang

Der allenfalls mäßigen Belastung stehe die Bedeutung des Forschungs­vor­habens des Klägers gegenüber. Die Beteiligten des Rechtsstreits waren sich einig, dass diese Forschung im Bereich der Kogni­ti­o­ns­wis­sen­schaft von außer­or­dent­licher Bedeutung sei und internationalen Rang besitze.

Forschungs­vorhaben gem. § 7 TierSchG ethisch vertretbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht ist im Rahmen der nach dem Tierschutz­gesetz vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Forschungs­vorhaben unter diesen Umständen ethisch vertretbar im Sinne des § 7 des Tierschutz­ge­setzes sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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