Mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht erstrebten zunächst die Universität und Prof. Dr. Kreiter, die vorläufige Fortführung der Tierversuche zu ermöglichen, bis über die Erteilung der Tierversuchsgenehmigung abschließend entschieden ist. Die Universität hat ihren Eilantrag zwischenzeitlich aus formalen Gründen zurück genommen. Das Verfahren wird von Prof. Dr. Kreiter fortgeführt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat ausgesprochen, Prof. Dr. Kreiter die Fortsetzung der Tierversuche im Umfang und nach Maßgabe der ihm zuletzt erteilten Genehmigung über den 30.11.2008 hinaus zu gestatten. Die vom Gericht ausgesprochene vorläufige Gestattung gilt längstens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides. Eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende vorläufige Gestattung der Versuche, wie sie der Antragsteller zu 2. beantragt hat, hat die Kammer abgelehnt.
Damit ist der seit dem 01.12.2008 eingetretene regellose Zustand für die Dauer des laufenden Widerspruchsverfahrens vorläufig beendet. Im Widerspruchsverfahren soll der Sachverhalt von der Behörde weiter aufgeklärt werden und hierüber ein ergebnisoffener Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden. Darauf hatten sich die Beteiligten bereits in einem gerichtlichen Erörterungstermin am 11.12.2008 verständigt.
Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, dass insbesondere die Notwendigkeit bestehe, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Im Anschluss daran seien schwierige und bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zu beantworten. Die Aussichten eines Erfolgs oder Misserfolgs des Rechtsstreits in der Hauptsache seien daher derzeit nicht abschätzbar. Das Gericht habe seine Entscheidung daher auf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung getroffen. Dazu habe es die vorliegend berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen, gegeneinander abgewogen.
Im Widerstreit der grundrechtlich geschützten Wissenschafts- und Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem verfassungsrechtlich verbürgten Tierschutz auf der anderen Seite hat das Gericht im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung den Interessen des Antragstellers vorläufig Vorrang eingeräumt. Die Kammer hat dabei u. a. in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller bereits mehrfach in den vergangenen Jahren eine Genehmigung für das im Kern unveränderte Forschungsvorhaben erhalten habe und insofern seit Jahren keine Beanstandungen vorlägen. Das gelte auch für den sechsjährigen Zeitraum seit der Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung (Artikel 20a GG) im Jahre 2002. Außerdem habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass bei einer Nichtfortführung oder längerfristigen Unterbrechung der Tierversuche irreversible Schäden und Beeinträchtigungen für das auf mehrere Genehmigungsperioden angelegte Forschungsvorhaben drohten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 19.12.2008