03.12.2024
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Dokument-Nr. 7248

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss19.12.2008

Tierversuche dürfen vorläufig fortgesetzt werden

Professor Dr. Kreiter forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kogni­tiv­for­schung. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche mit Ratten und Makaken (nicht-humane Primaten) durch. Für diese Tierversuche waren ihm in der Vergangenheit von der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, - Antragsgegnerin - mehrfach befristete Genehmigungen erteilt worden, zuletzt im November 2005 mit Gültigkeit bis zum 30.11.2008. Einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Tierver­suchs­ge­neh­migung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2008 ab. Über einen gegen diese Ableh­nungs­ent­scheidung eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Mit ihrem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht erstrebten zunächst die Universität und Prof. Dr. Kreiter, die vorläufige Fortführung der Tierversuche zu ermöglichen, bis über die Erteilung der Tierver­suchs­ge­neh­migung abschließend entschieden ist. Die Universität hat ihren Eilantrag zwischen­zeitlich aus formalen Gründen zurück genommen. Das Verfahren wird von Prof. Dr. Kreiter fortgeführt.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Bremen hat ausgesprochen, Prof. Dr. Kreiter die Fortsetzung der Tierversuche im Umfang und nach Maßgabe der ihm zuletzt erteilten Genehmigung über den 30.11.2008 hinaus zu gestatten. Die vom Gericht ausgesprochene vorläufige Gestattung gilt längstens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung des noch ausstehenden Wider­spruchs­be­scheides. Eine sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckende vorläufige Gestattung der Versuche, wie sie der Antragsteller zu 2. beantragt hat, hat die Kammer abgelehnt.

Damit ist der seit dem 01.12.2008 eingetretene regellose Zustand für die Dauer des laufenden Wider­spruchs­ver­fahrens vorläufig beendet. Im Wider­spruchs­ver­fahren soll der Sachverhalt von der Behörde weiter aufgeklärt werden und hierüber ein ergebnisoffener Austausch zwischen den Beteiligten stattfinden. Darauf hatten sich die Beteiligten bereits in einem gerichtlichen Erörte­rungs­termin am 11.12.2008 verständigt.

Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, dass insbesondere die Notwendigkeit bestehe, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Im Anschluss daran seien schwierige und bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zu beantworten. Die Aussichten eines Erfolgs oder Misserfolgs des Rechtsstreits in der Hauptsache seien daher derzeit nicht abschätzbar. Das Gericht habe seine Entscheidung daher auf Grundlage einer erfolgs­u­n­ab­hängigen Folgenabwägung getroffen. Dazu habe es die vorliegend berührten Interessen unter Berück­sich­tigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen, gegeneinander abgewogen.

Im Widerstreit der grundrechtlich geschützten Wissenschafts- und Forschungs­freiheit auf der einen Seite und dem verfas­sungs­rechtlich verbürgten Tierschutz auf der anderen Seite hat das Gericht im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung den Interessen des Antragstellers vorläufig Vorrang eingeräumt. Die Kammer hat dabei u. a. in Rechnung gestellt, dass der Antragsteller bereits mehrfach in den vergangenen Jahren eine Genehmigung für das im Kern unveränderte Forschungs­vorhaben erhalten habe und insofern seit Jahren keine Beanstandungen vorlägen. Das gelte auch für den sechsjährigen Zeitraum seit der Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung (Artikel 20a GG) im Jahre 2002. Außerdem habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass bei einer Nicht­fort­führung oder längerfristigen Unterbrechung der Tierversuche irreversible Schäden und Beein­träch­ti­gungen für das auf mehrere Geneh­mi­gungs­pe­rioden angelegte Forschungs­vorhaben drohten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 19.12.2008

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