15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss25.11.2011

OVG Bremen: Bremer Institut für Hirnforschung darf vorläufig weiterhin Affenversuche durchführenGericht verlängert befristete einstweilige Anordnung um ein Jahr

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen hat entschieden, dass die laufenden Versuchsreihen mit Affen (Makaken) und Ratten am Institut für Hirnforschung der Universität Bremen vorläufig fortgeführt werden dürfen. Dies betrifft jedoch nut die Fortführung der laufenden, noch nicht abgeschlossenen Versuchsreihen. Die Durchführung neuer Versuchsreihen, deren Genehmigung am 3. November 2011 abgelehnt wurden, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im zugrunde liegenden Fall brach im Jahr 2008 im Institut für Hirnforschung an der Universität Bremen ein Streit um die Tierversuche aus, als die Gesund­heits­ver­waltung eine weitere Genehmigung der am Institut für Hirnforschung durchgeführten Tierversuche ablehnte, weil diese aus ihrer Sicht ethisch nicht gerechtfertigt und damit mit dem Tierschutz­gesetz nicht vereinbar seien. Der Streit um die Verweigerung der Genehmigung ist inzwischen im Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Bremen anhängig. Aus diesem Grund war das Oberver­wal­tungs­gericht auch für die jetzt erlassene einstweilige Anordnung zuständig.

Das Verfahren war notwendig geworden, weil eine einstweilige Anordnung des Verwal­tungs­ge­richts vom 16. Juni 2010 bis zum 30. November 2011 befristet war. Das Oberver­wal­tungs­gericht verlängerte diese einstweilige Anordnung nun um ein weiteres Jahr. Die Anordnung betrifft nur die Fortführung der laufenden, noch nicht abgeschlossenen Versuchsreihen. Die Durchführung neuer Versuchsreihen, deren Genehmigung die Behörde am 3. November 2011 abgelehnt hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Abbruch der Versuche würde Erfolg bisheriger Forschungs­an­stren­gungen beeinträchtigen oder vereiteln

Nach Einschätzung des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist nach wie vor offen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgehen wird. Deshalb könne über die beantragte Verlängerung von einem Jahr nur aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden. Im Rahmen dieser Abwägung sei auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass dem Tierschutz als Staatsziel ein hoher Rang zukomme. Auf der anderen Seite sei das Interesse eines Forschers an der Durchführung eines Forschungs­vor­habens von der Wissenschaftsfreiheit geschützt. Das Interesse des Forschers an der vorläufigen Fortführung seines Vorhabens überwiege hier nicht zuletzt deshalb, weil es um Versuchsreihen gehe, die mit behördlicher Genehmigung begonnen und dann aufgrund eines vom Verwal­tungs­gericht erlassenen einstweiligen Anordnung fortgeführt worden seien. Hierfür sei eine wissen­schaftliche Infrastruktur eingerichtet und inzwischen ein erheblicher wissen­schaft­licher Aufwand erbracht worden. Ein Abbruch der Versuche würde den Erfolg der bislang unternommenen Forschungs­an­stren­gungen in großen Teilen vereiteln oder zumindest beeinträchtigen.

Interesse des Forschers noch nicht beendete Versuchsreihen zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen hier überwiegend

Dem sei durch eine Anpassung der Befristung, die das Verwal­tungs­gericht vorgenommen habe, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften des Tierschutz­ge­setzes über die Befristung der Genehmigung bildeten keine starre Grenze für die Dauer der jeweiligen Vorhaben, sondern hätten lediglich eine Kontroll­funktion. Sie dienten dazu, die Vorhaben im Lichte neuerer wissen­schaft­licher Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen. Führe diese Überprüfung zu keiner veränderten Beurteilung, könne die Genehmigung verlängert werden. Nach derzeitigem Sachstand lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass in dieser Hinsicht die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen entfallen seien. Daran hätten auch die jetzt von der Gesund­heits­ver­waltung vorgelegten Gutachten nichts geändert. Die Gesund­heits­ver­waltung trage selbst vor, dass die Gutachten einer eingehenden Prüfung und Würdigung bedürften, die dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben müsse. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse des Forschers, die seit längerem laufenden, aber noch nicht beendeten Versuchsreihen innerhalb des nächsten Jahres zu einem zumindest vorläufigen Abschluss zu bringen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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