21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss20.01.2014

Freie Hansestadt Bremen zur Erteilung einer tier­schutz­rechtlichen Genehmigung für Tierversuche verpflichtetBelastungen der Versuchstiere im Hinblick auf die hohe wissen­schaftliche Bedeutung des Versuchs­vor­habens ethisch vertretbar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat eine Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Bremen bestätigt, mit dem die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet wurde, dem Leiter der Abteilung Neurobiologie des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen die von diesem beantragte tier­schutz­rechtliche Genehmigung von Tierversuchen zu erteilen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Belastungen der Versuchstiere (Rhesusaffen) im Hinblick auf die hohe wissen­schaftliche Bedeutung des Versuchs­vor­habens ethisch vertretbar seien. Auf der Grundlage der vorgelegten Sachver­stän­di­gen­gut­achten seien die Belastungen allenfalls als mäßig einzustufen. Der Freien Hansestadt Bremen stehe weder ein Beurtei­lungs­spielraum noch sonst Ermessen zu. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Geneh­mi­gungs­behörde bleibt bei Entscheidungen aufgrund der zwischen­zeit­lichen Änderung des Tierschutz­ge­setzes kein Ermessen

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurück. Damit ist das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts rechtskräftig. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Die Rechtssache habe nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, denn aufgrund der zwischen­zeit­lichen Änderung des Tierschutz­ge­setzes sei geklärt, dass der Geneh­mi­gungs­behörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibe. Weiter sei nicht klärungs­be­dürftig, dass die geltend gemachte besondere demokratische Legitimation der zuständigen Senats­ver­waltung es allein nicht rechtfertigen könne, die verfas­sungs­rechtlich grundsätzlich vorgegebene umfassende gerichtliche Kontrolle durch Einräumung eines Beurtei­lungs­spielraums einzuschränken. Das Oberver­wal­tungs­gericht habe der Grund­la­gen­for­schung und deren mehr oder weniger abstrakt bleibendem Erkennt­nis­gewinn auch nicht pauschal Vorrang eingeräumt, weshalb ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden sei. Die geltend gemachten Verfah­rens­fehler lägen nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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