Dokument-Nr. 17618
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- Tierversuche dürfen vorläufig fortgesetzt werdenVerwaltungsgericht Bremen, Beschluss19.12.2008, 5 V 3719/08
- OVG Bremen: Bremer Institut für Hirnforschung darf vorläufig weiterhin Affenversuche durchführenOberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss25.11.2011, 1 B 272/11
- Tierversuche mit Rhesusaffen an der Universität Bremen zulässigOberverwaltungsgericht Bremen, Urteil12.12.2012
Bundesverwaltungsgericht Beschluss20.01.2014
Freie Hansestadt Bremen zur Erteilung einer tierschutzrechtlichen Genehmigung für Tierversuche verpflichtetBelastungen der Versuchstiere im Hinblick auf die hohe wissenschaftliche Bedeutung des Versuchsvorhabens ethisch vertretbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen bestätigt, mit dem die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet wurde, dem Leiter der Abteilung Neurobiologie des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen die von diesem beantragte tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierversuchen zu erteilen.
Das Oberverwaltungsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Belastungen der Versuchstiere (Rhesusaffen) im Hinblick auf die hohe wissenschaftliche Bedeutung des Versuchsvorhabens ethisch vertretbar seien. Auf der Grundlage der vorgelegten Sachverständigengutachten seien die Belastungen allenfalls als mäßig einzustufen. Der Freien Hansestadt Bremen stehe weder ein Beurteilungsspielraum noch sonst Ermessen zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Genehmigungsbehörde bleibt bei Entscheidungen aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes kein Ermessen
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Die Rechtssache habe nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes sei geklärt, dass der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibe. Weiter sei nicht klärungsbedürftig, dass die geltend gemachte besondere demokratische Legitimation der zuständigen Senatsverwaltung es allein nicht rechtfertigen könne, die verfassungsrechtlich grundsätzlich vorgegebene umfassende gerichtliche Kontrolle durch Einräumung eines Beurteilungsspielraums einzuschränken. Das Oberverwaltungsgericht habe der Grundlagenforschung und deren mehr oder weniger abstrakt bleibendem Erkenntnisgewinn auch nicht pauschal Vorrang eingeräumt, weshalb ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden sei. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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